Präambel VO (EU) 2020/473

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um Mobilität zu erleichtern und die Sicherheit des Schiffsverkehrs sowie den Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt zu gewährleisten, müssen die Besatzungsmitglieder Befähigungszeugnisse besitzen. Zur Erlangung dieser Zeugnisse sollten die Besatzungsmitglieder ihre Fahrzeit durch gültige Einträge in ihr Schifferdienstbuch erfassen, die mit den Einträgen in den Bordbüchern der Fahrzeuge, auf denen sie als Besatzungsmitglied tätig waren, abgeglichen werden können.
(2)
Um die Richtlinie (EU) 2017/2397 ordnungsgemäß umzusetzen und Betrug zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden, die Zeugnisse gemäß dieser Richtlinie ausstellen, dafür sorgen, dass Besatzungsmitglieder zu einem bestimmten Zeitpunkt nur ein einziges spezifisches Zeugnis besitzen. Bei der Identifizierung eines Besatzungsmitglieds sollte gegebenenfalls die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) angemessen berücksichtigt werden.
(3)
Als Beitrag zu einer effizienten Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen sollten Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 Zeugnisse ausstellen, gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 Register anlegen, um die Daten von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern sowie von gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkannten Urkunden zu erfassen.
(4)
Um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie (EU) 2017/2397, der Statistik, der Wahrung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Daten dieser Urkunden und ihren Status in einer von der Kommission geführten Datenbank erfassen bzw. verfügbar machen.
(5)
Im Hinblick auf die gleichen Ziele sollte diese Datenbank auch Informationen über gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkannte Urkunden bereitstellen.
(6)
Die Tatsache, dass Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher für Besatzungsmitglieder, Bordbücher jedoch für Fahrzeuge ausgestellt werden, erfordert die getrennte Verwaltung dieser Daten in zwei verschiedenen Systemen. Dabei sollte die mit der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichtete Europäische Schiffsdatenbank berücksichtigt werden, die Informationen über Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen zur Nutzung durch die zuständigen Behörden enthält.
(7)
Die im einschlägigen Unionsrecht festgelegten entsprechenden Spezifikationen für den Datenaustausch sowie die Grundsätze und Empfehlungen des EU-eGovernment-Aktionsplans 2016-2020(4) und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens(5) sollten angemessen berücksichtigt werden. Die Spezifikationen sollten außerdem möglichst technologieneutral und offen für innovative Technologien sein. Es sollten die Grundsätze der einmaligen Erfassung und der standardmäßigen Interoperabilität angewendet werden.
(8)
Erfordern die in dieser delegierten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten, sollte diese im Einklang mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) (im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die Kommission) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) (im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten).
(9)
Die durch die jeweils zuständigen Behörden vertretenen Mitgliedstaaten legen die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten in den nationalen Registern fest. Da die Kommission die Datenbank führt, über die der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt, ist sie auch für die Datenverarbeitung verantwortlich. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind gemeinsam für die in der Unionsdatenbank verarbeiteten personenbezogenen Daten verantwortlich. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 müssen die gemeinsam Verantwortlichen auf transparente Weise festlegen, wer von ihnen für die Erfüllung welcher Verpflichtungen gemäß diesen Verordnungen zuständig ist. In der vorliegenden Verordnung werden die jeweiligen Zuständigkeiten geregelt.
(10)
Um auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 gleiche Zugangsrechte zu gewährleisten, sollte die Kommission als die Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Zugangsrechte zur Unionsdatenbank gelten.
(11)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert.
(12)
Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen dieser Verordnung generell ab dem Datum gelten, das für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 vorgesehen ist. Für die Bestimmungen über den Betrieb der Datenbank durch die Kommission während der Testphase und über die Rolle der Kommission als Verantwortliche für die Verarbeitung der Zugangsrechte sollte jedoch eine Ausnahme vorgesehen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Siehe auch die dazugehörigen Durchführungsverordnungen, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(3)

Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(4)

„EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung” , Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2016) 179 final).

(5)

Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2017) 134).

(6)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom , 21.11.2018, S. 39).

(7)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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