ANHANG 3 VO (EU) 2020/474

Uneingeschränkter Zugang zu den Daten in der EHDB und deren Verarbeitung

1.
Der uneingeschränkte Zugang zu den Daten in der EHDB und deren Verarbeitung wird wie folgt validiert:

a)
Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Nutzerkontos in der EHDB, das den uneingeschränkten Zugang zu den Daten und deren Verarbeitung ermöglicht;
b)
Validierung durch eine zentrale Anlaufstelle für die EHDB;
c)
Aktivierung des Kontos.

2.
Die Kommission kann das Konto deaktivieren, wenn der Nutzer die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

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