Präambel VO (EU) 2020/474

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Interesse einer reibungslosen Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der Drittländer, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) betraut sind, ein uneingeschränkter Zugang gewährt werden.
(2)
Ein uneingeschränkter Zugang ermöglicht es den Mitgliedstaaten, miteinander sowie mit Drittländern zusammenzuarbeiten und ihre Arbeit bezüglich der Verarbeitung von Daten über die in der EHDB erfassten Fahrzeuge zu koordinieren.
(3)
Anderen Behörden sollte ein Lesezugang zur EHDB gewährt werden, damit sie Verwaltungshandlungen zur Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs, zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt und zur Erfassung statistischer Daten vornehmen können.
(4)
Zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs der EHDB und zur Erleichterung der Prüfung von Anträgen auf Zugang zur EHDB sollten die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und die betroffenen Drittländer eine zentrale Anlaufstelle benennen.
(5)
Es sollte festgelegt werden, welche Schritte die Mitgliedstaaten bei der Gewährung des Lesezugangs zur EHDB zu befolgen haben, damit die Sicherheit der Daten und der reibungslose Betrieb der EHDB gewährleistet sind.
(6)
Es werden hochwertige, vergleichbare, aktuelle, zuverlässige und harmonisierte Daten über Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen benötigt, um die Überprüfung der aktuellen und früheren Daten eines Fahrzeugs und der Informationen über ausgestellte Zeugnisse und neue Zeugnisanträge zu erleichtern. Daher sollte eine detaillierte Liste der Daten in Bezug auf das Fahrzeug festgelegt werden.
(7)
Die Spezifikationen sollten technologieneutral sein, offen für innovative Technologien bleiben und den Grundsätzen der einmaligen Erfassung und der standardmäßigen Interoperabilität entsprechen. Die Grundsätze und Empfehlungen des EU-eGovernment-Aktionsplans 2016-2020(3) und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens(4) sollten angemessen berücksichtigt werden.
(8)
Erfordern die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten, sollte diese im Einklang mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) (im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die Kommission) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) (im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten).
(9)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118.

(2)

Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152).

(3)

EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2016) 179 final.

(4)

Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2017) 134.

(5)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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