Präambel VO (EU) 2020/478
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genehmigt oder gemeldet wurden.
- (2)
- Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(3) erstellt.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission(4) wurden die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 berichtigt und ihr Anhang ersetzt, um eine Reihe genehmigter oder gemeldeter neuartiger Lebensmittel aufzunehmen, die nicht in der ursprünglichen Unionsliste enthalten waren.
- (4)
- Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 entdeckten Lebensmittelunternehmer einen weiteren Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470, den sie der Kommission meldeten.
- (5)
- Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, ist eine Berichtigung erforderlich, damit die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann.
- (6)
- Das neuartige Lebensmittel Schizochytrium sp. (T18)-Öl wurde im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt. In der Spezifikation für Schizochytrium sp. (T18)-Öl wurde als Wert für die Säurezahl fälschlicherweise ≤ 0,5 mg KOH/g angegeben anstatt des korrekten Werts ≤ 0,8 mg KOH/g. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellte Unionsliste der neuartigen Lebensmittel enthielt dieselbe falsche Angabe.
- (7)
- Daher sollte die Spezifikation für Schizochytrium sp. (T18)-Öl in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in Bezug auf die Säurezahl entsprechend berichtigt werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (ABl. L 187 vom 24.7.2018, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.