Artikel 1 VO (EU) 2020/49

Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt berichtigt:

1.
Unteranhang 4 Nummer 4.2.1.1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

Kann ein Fahrzeug mit einem vollständigen Satz standardmäßiger Reifen und Räder und einem vollständigen Satz Winterreifen (gekennzeichnet mit dem Symbol aus dreizackigem Berg und Schneeflocke, „3PMS” oder „Alpine-Symbol” ) mit oder ohne Räder geliefert werden, gelten die Winterreifen und ihre Räder nicht als Zusatzausrüstung.

2.
Unteranhang 4 Nummer 4.2.2.1 letzter Absatz erhält folgende Fassung:

Kann ein Fahrzeug mit einem vollständigen Satz standardmäßiger Reifen und Räder und einem vollständigen Satz Winterreifen (gekennzeichnet mit dem Symbol aus dreizackigem Berg und Schneeflocke, „3PMS” oder „Alpine-Symbol” ) mit oder ohne Räder geliefert werden, gelten die Winterreifen und ihre Räder nicht als Zusatzausrüstung.

3.
Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Kann ein Fahrzeug mit einem vollständigen Satz standardmäßiger Reifen und Räder und einem vollständigen Satz Winterreifen (gekennzeichnet mit dem Symbol aus dreizackigem Berg und Schneeflocke, „3PMS” oder „Alpine-Symbol” ) mit oder ohne Räder geliefert werden, gelten die Winterreifen und ihre Räder nicht als Zusatzausrüstung.

4.
Unteranhang 7 Nummer 3.2.4.1.1.2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Kann ein Fahrzeug mit einem vollständigen Satz standardmäßiger Reifen und Räder und einem vollständigen Satz Winterreifen (gekennzeichnet mit dem Symbol aus dreizackigem Berg und Schneeflocke, „3PMS” oder „Alpine-Symbol” ) mit oder ohne Räder geliefert werden, gelten die Winterreifen und ihre Räder nicht als Zusatzausrüstung.

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