Artikel 3 VO (EU) 2020/493
Zuständigkeiten der Agentur
(1) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2019/1896 sorgt die Agentur für das ordnungsgemäße und verlässliche Funktionieren des FADO-Systems und unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung gefälschter Dokumente.
(2) Die Agentur ist dafür zuständig, die erhaltenen Informationen zeitnah und effizient in das FADO-System einzugeben und die Einheitlichkeit und die Qualität dieser Informationen zu gewährleisten.
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