Artikel 9 VO (EU) 2020/493

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI wird mit Wirkung vom Tag der tatsächlichen Implementierung des FADO-Systems durch die Agentur, der durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung festgelegt wird, aufgehoben.

(2) Das Generalsekretariat des Rates übermittelt die im gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI eingerichteten FADO-System enthaltenen Informationen an die Agentur.

(3) Die Mitgliedstaaten sind damit einverstanden, dass die in ihrer Inhaberschaft befindlichen, im gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI eingerichteten FADO-System gespeicherten Informationen vom Generalsekretariat des Rates in das gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete FADO-System übertragen werden.

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