Präambel VO (EU) 2020/493
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Europäische Bildspeicherungssystem über gefälschte und echte Dokumente online ( „False and Authentic Documents Online” , im Folgenden „FADO” ) wurde durch die Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI des Rates(4) beim Generalsekretariat des Rates eingerichtet. Das FADO-System wurde eingerichtet, um den Austausch von Informationen über echte Dokumente und bekannte Fälschungsmethoden zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das FADO-System dient der elektronischen Speicherung, dem schnellen Austausch und der Validierung von Informationen über echte und gefälschte Dokumente. Da die Aufdeckung gefälschter Dokumente auch für Bürgerinnen und Bürger, Organisationen und Unternehmen wichtig ist, machte das Generalsekretariat des Rates echte Dokumente außerdem in einem öffentlichen Online-Register echter Identitäts- und Reisedokumente, bekannt unter der Bezeichnung PRADO ( „Public Register of Authentic Travel and Identity-Documents Online” ), zugänglich.
- (2)
- Da die Verwaltung des FADO-Systems überholt ist und an den durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten institutionellen Rahmen angepasst werden sollte, sollte die Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI aufgehoben und durch ein neues, aktualisiertes Instrument ersetzt werden.
- (3)
- Die vorliegende Verordnung bildet die erforderliche neue Rechtsgrundlage für die Verwaltung des FADO-Systems.
- (4)
- Dokumentenbetrug kann letztlich die innere Sicherheit der Union unterlaufen. Die Anwendung des FADO-Systems als elektronisches Speichersystem, in dem mögliche Erkennungsmerkmale sowohl echter als auch gefälschter Dokumente beschrieben werden, ist ein wichtiges Instrument bei der Bekämpfung des Dokumentenbetrugs, insbesondere an den Außengrenzen. Da das FADO-System dazu beiträgt, ein hohes Sicherheitsniveau in der Union aufrechtzuerhalten, indem es Polizei-, Grenzschutz- und andere Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Dokumentenbetrugs unterstützt, ist das FADO-System ein wichtiges Instrument für die Anwendung des Schengen-Besitzstands.
- (5)
- Zwar werden gefälschte Dokumente und Identitätsbetrug häufig an den Außengrenzen aufgedeckt, doch ist die Bekämpfung der Dokumentenfälschung Gegenstand der polizeilichen Zusammenarbeit. Bei gefälschten Dokumenten kann es sich entweder um Pseudodokumente, Verfälschungen oder Totalfälschungen handeln. Die Verwendung gefälschter Dokumente hat in der Union in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Dokumenten- und Identitätsbetrug umfasst die Herstellung und Verwendung gefälschter Dokumente und die Verwendung echter Dokumente, die durch betrügerische Mittel erlangt wurden. Gefälschte Dokumente sind ein Mehrzweckwerkzeug für Straftäter, da sie wiederholt bei unterschiedlichen kriminellen Tätigkeiten, einschließlich Geldwäsche und Terrorismus, verwendet werden können. Die bei der Herstellung gefälschter Dokumente eingesetzten Techniken werden immer ausgefeilter und daher ist es notwendig, über hochwertige Informationen über mögliche Erkennungsmerkmale, insbesondere Sicherheits- und Fälschungsmerkmale, zu verfügen und diese Informationen häufig zu aktualisieren.
- (6)
- Das FADO-System sollte Informationen über alle Arten von echten Reise-, Identitäts- und Aufenthaltsdokumenten, Personenstandsurkunden, Führerscheinen und Fahrzeugscheinen, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, über den von der Union ausgestellten Laissez-Passer und über gefälschte Versionen solcher Dokumente, die ihnen vorliegen, enthalten. Es sollte möglich sein, dass das FADO-System Informationen über andere damit zusammenhängende amtliche Dokumente enthält, insbesondere solche, die bei der Beantragung amtlicher, von den Mitgliedstaaten ausgestellter Dokumente verwendet werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente. Es sollte auch möglich sein, dass das FADO-System Informationen über alle Arten von echten Reise-, Identitäts- und Aufenthaltsdokumenten, Personenstandsurkunden, Führerscheinen und Fahrzeugscheinen, die von Dritten ausgestellt werden, sowie von anderen damit zusammenhängenden amtlichen Dokument enthält, insbesondere solcher, die bei der Beantragung amtlicher, von Dritten ausgestellter Dokumente verwendet werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente, wobei es sich bei Dritten um Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte handeln kann.
- (7)
- Personenbezogene Daten im FADO-System sollten nur insoweit verarbeitet werden, als das zum Zwecke des Betriebs des FADO-Systems unbedingt notwendig ist. Aus dem Zweck, zu dem das FADO-System eingerichtet wurde, ergibt sich unmittelbar, dass nur begrenzte Informationen zu bestimmten oder bestimmbaren Personen im FADO-System gespeichert werden sollten. Personenbezogene Daten in Form von Gesichtsbildern oder alphanumerischen Informationen sollten nur insoweit im FADO-System enthalten sein, als sie mit den Sicherheitsmerkmalen oder der Fälschungsmethode eines Dokumentes in Zusammenhang stehen. Es sollte möglich sein, solche begrenzten personenbezogenen Daten entweder in Form verschiedener Elemente, die in Mustern echter Dokumente enthalten sind, oder in Form pseudonymisierter Daten in echten oder gefälschten Dokumenten zu speichern. Die durch Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) geregelte Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur” ) sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung alle Elemente personenbezogener Daten zu pseudonymisieren, die für die Zwecke, zu denen die Datenverarbeitung erfolgt, nicht erforderlich sind. Es sollte weder möglich sein, im FADO-System nach Elementen personenbezogener Daten zu suchen, noch sollte es möglich sein, eine natürliche Person über das FADO-System zu identifizieren, ohne zusätzliche Daten zu verwenden. Das FADO-System sollte nicht verwendet werden, um eine natürliche Person zu identifizieren.
- (8)
- Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang stehen mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(7).
- (9)
- Die Mitgliedstaaten können zwar ihre nationalen Systeme, die Informationen über echte und gefälschte Dokumente enthalten, beibehalten oder weiterentwickeln, sie sollten jedoch verpflichtet sein, der Agentur Informationen über die von ihnen ausgestellten echten Dokumente, einschließlich der Sicherheitsmerkmale dieser Dokumente, und über gefälschte Versionen dieser Dokumente, die ihnen vorliegen, zur Verfügung zu stellen. Die Agentur sollte diese Informationen ins FADO-System eingeben und die Einheitlichkeit und die Qualität der Informationen gewährleisten.
- (10)
- Die Union stellt den Mitgliedern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und Bediensteten der Union Laissez-Passer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates(8) für die dienstliche Verwendung aus. Die Union sollte verpflichtet sein, der Agentur Informationen über die entsprechenden echten Dokumente und die Sicherheitsmerkmale dieser Dokumente zu übermitteln.
- (11)
- Den verschiedenen Interessenträgern, einschließlich der Allgemeinheit, sollte ein unterschiedlich weitreichender Zugang zum FADO-System gewährt werden, je nach ihren Erfordernissen und der Sensibilität der betroffenen Daten.
- (12)
- Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Dokumentenbetrug auf einem hohen Niveau kontrollieren, sollte ihren im Bereich des Dokumentenbetrugs zuständigen Behörden, etwa Polizei-, Grenzschutz- und anderen Strafverfolgungsbehörden sowie weiteren einschlägigen nationalen Behörden, gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig” ein unterschiedlich weitreichender Zugang zum FADO-System entsprechend ihren Erfordernissen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welchen zuständigen Behörden Zugang gewährt wird und wie weit dieser zu gewährende Zugang reicht. Die Kommission und die Agentur sollten ebenfalls festlegen, welche Verwaltungseinheiten zuständigkeitshalber Zugang zum FADO-System haben. Das FADO-System sollte den Benutzern entsprechend ihren jeweiligen Zugangsrechten Informationen über aufgedeckte neue Fälschungsmethoden und über neu in Umlauf gebrachte echte Dokumente zur Verfügung stellen.
- (13)
- Die Agentur hat in den vergangenen Jahren Fachwissen auf dem Gebiet des Dokumentenbetrugs erworben. Aufbauend auf dem Fachwissen der Agentur sollten daher verbesserte Synergien erzielt werden, aus denen die Mitgliedstaaten in diesem Bereich Nutzen ziehen können. Die Agentur sollte das FADO-System, wie in der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehen, übernehmen und betreiben. Diese Übernahme sollte sich nicht auf die Akteure auswirken, die bereits Zugang zum FADO-System haben, nämlich die Kommission, die Agentur, die mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) errichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die Mitgliedstaaten und die Allgemeinheit. Nachdem die Agentur das FADO-System übernommen hat, sollte sie die Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung gefälschter Dokumente unterstützen. Zusätzlich kann gegebenenfalls die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Agentur technische Unterstützung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 gewähren.
- (14)
- Es sollte sichergestellt werden, dass das FADO-System in der Übergangszeit uneingeschränkt weiterfunktioniert, bis die Übertragung tatsächlich erfolgt ist und die vorhandenen Informationen in das neue System übertragen worden sind. Die Inhaberschaft an den vorhandenen Daten sollte dann auf die Agentur übertragen werden.
- (15)
- Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Pässen, Reisedokumenten, Visa oder anderen Identitätsdokumenten.
- (16)
- Damit andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union als die Kommission und die Agentur, Dritte wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte, oder private Einrichtungen wie beispielsweise Fluggesellschaften und andere Verkehrsunternehmen Zugang zu den im FADO-System enthaltenen Informationen erhalten können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen Maßnahmen festgelegt werden, durch die diesen Organen, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Dritten sowie privaten Einrichtungen ein begrenzter Zugang zum FADO-System gewährt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(11) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (17)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Systemarchitektur des FADO-Systems, die Festlegung technischer Spezifikationen, die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung von Informationen und die Festsetzung des Termins der tatsächlichen Implementierung des FADO-Systems durch die Agentur übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) ausgeübt werden.
- (18)
- Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.
- (19)
- Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates(13).
- (20)
- Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(14) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(15) genannten Bereich gehören.
- (21)
- Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(16) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates(17) genannten Bereich fallen.
- (22)
- Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(18) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates(19) genannten Bereich fallen.
- (23)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 46 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) konsultiert und hat am 3. Dezember 2018 eine Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 62.
- (2)
ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 74.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. März 2020.
- (4)
Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI vom 3. Dezember 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO) (ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 4).
- (5)
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (7)
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
- (8)
Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26).
- (9)
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
- (10)
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).
- (11)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (12)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (13)
Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
- (14)
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- (15)
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
- (16)
ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- (17)
Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
- (18)
ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3.
- (19)
Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
- (20)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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