Präambel VO (EU) 2020/499
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die bulgarische, die kroatische und die litauische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission(2) enthalten im Anhang in der Überschrift der dritten Spalte bezüglich des Höchstgehalts von Stoffen in Lebensmitteln einen Fehler.
- (2)
- Die bulgarische, die kroatische und die litauische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7).
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