ANHANG VO (EU) 2020/500
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
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In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica). Pulver mit hohem Proteingehalt Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation 0,7 % Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation 0,7 % Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt 0,7 % Süßwaren 10 % Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG(*) und Gemüsesäfte 2,5 % Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse 2,5 % Aromatisierte Getränke 3 % Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 7,5 g/Tag Pulver mit hohem Fasergehalt Süßwaren 4 % Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte 2,5 % Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse 4 % Aromatisierte Getränke 4 % Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 12 g/Tag - 2.
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In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) Beschreibung/Definition:
Bei den neuartigen Lebensmitteln handelt es sich um teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica), die durch Pressen und Mahlen der ganzen Samen von Salvia hispanica L. gewonnen werden.
Physikalisch-sensorisch:
Fremdstoffe: 0,1 %
Pulver mit hohem Proteingehalt Pulver mit hohem Fasergehalt Partikelgröße ≤ 130 μm ≤ 400 μm Chemische Zusammensetzung: Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Proteingehalt Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Fasergehalt Feuchtigkeit ≤ 9,0 % ≤ 9,0 % Protein ≥ 40,0 % ≥ 24,0 % Fett ≤ 17 % ≤ 12 % Faser ≤ 30 % ≥ 50 % Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 10000 KBE/g
Hefen: ≤ 500 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 500 KBE/g
Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g
Coliforme: < 100 MPN/g
Enterobacteriaceae: ≤ 100 KBE/g
Bacillus cereus: ≤ 50 KBE/g
Escherichia coli: < 10 MPN/g
Listeria monocytogenes: nicht nachweisbar/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Kontaminanten:
Arsen: ≤ 0,1 ppm
Cadmium: ≤ 0,1 ppm
Blei: ≤ 0,1 ppm
Quecksilber: ≤ 0,1 ppm
Aflatoxine insgesamt: ≤ 4 ppb
Ochratoxin A: ≤ 1 ppb
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).
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