Artikel 2 VO (EU) 2020/521

Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 decken die globalen Mittelbindungen, die zu Ausgaben für eine Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/369 führen, die Gesamtkosten der entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum Ende des in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Aktivierungszeitraums eingegangen werden, unbeschadet der Verpflichtung, auch die Kosten der enstprechenden rechtlichen Verpflichtungen, die nach dem Aktivierungszeitraum eingeganen werden, gemäß der n+1 Regel nach Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu decken.

Ausgaben sind ab dem Tag der Aktivierung der Soforthilfe gemäß Artikel 1 förderfähig.

Abweichend von Artikel 193 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 können Finanzhilfen für Maßnahmen gewährt werden, die bereits vor dem 15. April 2020 abgeschlossen wurden, sofern die Maßnahmen nach dem Datum der Aktivierung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung angelaufen sind.

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