Artikel 4 VO (EU) 2020/521
(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU dürfen alle Kapazitäten des Katastrophenschutzverfahrens der Union bei der Beschaffung und Lieferung medizinischer Gegenmittel im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren herangezogen werden.
(2) Abweichend von Artikel 172 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sind die öffentlichen Auftraggeber befugt, die Lieferung der Güter oder Dienstleistungen ab dem Tag der Übersendung der Vertragsentwürfe, die aus der für die Zwecke dieser Verordnung vorgenommen Beschaffung hervorgegangen sind, zu fordern. Vertragsentwürfe werden spätestens 24 Stunden nach dem Zuschlag übersendet.
(3) Abweichend von Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verträge ändern, wenn dies zur Anpassung an die Entwicklung der derzeitigen Gesundheitskrise erforderlich ist.
(4) Abweichend von Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 30 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und für die Zwecke der Vergabe der Verträge gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann der Anweisungsbefugte den Inhalt des Evaluierungsberichts und die Zuschlagsentscheidung in einem Dokument zusammenzufassen und dieses unterzeichnen. Die elektronische Unterschrift gemäß Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 30 Ziffer 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und die Unterschrift sich daraus ergebender Verträge kann durch eine Bestätigung im Wege einer gesicherten E-Mail oder eine einfache gescannte Unterschrift ersetzt werden.
(5) Die Ausnahmeregelungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels sowie die notwendigen Ausnahmeregelungen zu der gemeinsamen Beschaffungsvereinbarung gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU sollten, soweit relevant, für alle Beschaffungsverfahren für medizinische Gegenmittel — unabhängig davon, ob es sich um neue Verfahren oder laufende Verfahren handelt — ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten, damit auf der Grundlage von bewerteten Angeboten der Zuschlag innerhalb von 24 Stunden erteilt werden kann.
(6) Die Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel gelten bis zum 31. Januar 2022.
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