Präambel VO (EU) 2020/524

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(2) zu gewährleisten, sind Vorschriften über die Einreihung bestimmter Waren zu erlassen.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 863/2013 der Kommission(3) wurde eine Ware, bestehend aus einer monolithischen integrierten Schaltung und einem Quarzkristall, zusammen auf einen Metallrahmen aufgebracht und in ein Kunststoffgehäuse eingebettet, die in verschiedenen Apparaten als Quelle eines Taktsignals zur Bestimmung von Zeitintervallen verwendet wird, als andere Uhrenteile in den KN-Code 91149000 eingereiht. Eine Einreihung in die Position 8542 wurde ausgeschlossen, da die Ware sowohl eine monolithische integrierte Schaltung als auch einen Quarzkristall enthält.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission(4) wurde die für die Zwecke der Positionen 8541 und 8542 in Anmerkung 9 Buchstabe b zu Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur festgelegte Definition elektronischer integrierter Schaltungen mit Wirkung vom 1. Januar 2017 auf Multikomponente Integrierte Schaltungen gemäß der Definition in Anmerkung 9 Buchstabe b Nummer 4 zu Kapitel 85 ausgeweitet. Somit sind Waren, die in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 863/2013 fallen, als elektronische integrierte Schaltungen in Position 8542 einzureihen.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 863/2013 sollte daher aufgehoben werden, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung solcher Waren zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 863/2013 der Kommission vom 5. September 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 17).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1).

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