Artikel 3 VO (EU) 2020/531
Bei Mitgliedstaaten, die Artikel 2 der vorliegenden Verordnung anwenden, enthält die abzufassende Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2021 eine Bestätigung, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge auf der Grundlage der Prüfung aller hierfür erforderlichen Informationen zügig und tatsächlich wiedereingezogen wurden.
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