Artikel 19 VO (EU) 2020/532

(1) Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, die Vor-Ort-Kontrollen und Warenkontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eingelagerten Erzeugnisse abweichend von Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 beschließen, den Zeitraum für die Durchführung der Kontrollen bis zum 30. Tag nach Ende dieser Maßnahmen zu verlängern oder die Vor-Ort-Kontrollen für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen vollständig durch sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise, zu ersetzen.

(2) Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, das Vorhandensein und die Unversehrtheit der Verschlüsse vor Ort zu überprüfen, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 eingelagerten Erzeugnisse abweichend von Artikel 60 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 beschließen, diese Überprüfung vor Ort für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen vollständig durch sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise, zu ersetzen.

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