Präambel VO (EU) 2020/540

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die polnische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission(2) enthält in Anhang XII Nummer 6.19.7.1 Absatz 2 einen Fehler in Bezug auf die Situationen, in denen die Tagfahrleuchten sich automatisch ausschalten müssen, was sich auf den Umfang der Pflichten der Adressaten der fehlerhaften Bestimmungen auswirkt.
(2)
Die polnische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).

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