Präambel VO (EU) 2020/540
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die polnische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission(2) enthält in Anhang XII Nummer 6.19.7.1 Absatz 2 einen Fehler in Bezug auf die Situationen, in denen die Tagfahrleuchten sich automatisch ausschalten müssen, was sich auf den Umfang der Pflichten der Adressaten der fehlerhaften Bestimmungen auswirkt.
- (2)
- Die polnische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).
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