Artikel 2 VO (EU) 2020/550

Die vorübergehende Rücknahme gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 gilt nicht für Einfuhren von Waren, die sich am 12. August 2020 bereits auf dem Weg in die Union befinden, sofern der Bestimmungsort dieser Waren nicht geändert werden kann. In diesem Fall ist ein Nachweis in Form eines Frachtbriefs erforderlich.

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