Präambel VO (EU) 2020/559

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sind Bestimmungen zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen festgelegt (im Folgenden „Fonds” ).
(2)
Der Ausbruch von COVID-19 hat die Mitgliedstaaten in einer noch nicht da gewesenen Art und Weise getroffen. Für die schwächsten Bevölkerungsgruppen, wie etwa die am stärksten gefährdeten Personen, birgt die Krise höhere Risiken; insbesondere birgt sie die Gefahr, dass die Unterstützung durch den Fonds unterbrochen wird.
(3)
Um unverzüglich auf die Auswirkungen reagieren zu können, die die Krise auf die am stärksten gefährdeten Personen hat, sollten Ausgaben für Vorhaben, mit denen Krisenreaktionskapazitäten zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gestärkt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderungsfähig sein.
(4)
Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, die bei der Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gefordert sind, sollte den Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, für das Geschäftsjahr 2020-2021 einen Kofinanzierungssatz von 100 % zu beantragen — gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Nach einer Bewertung der Anwendung dieses außerordentlichen Kofinanzierungssatzes kann die Kommission dessen Verlängerung vorschlagen.
(5)
Um sicherzustellen, dass die am stärksten benachteiligten Personen weiterhin Unterstützung aus dem Fonds in einem sicheren Umfeld erhalten können, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität einzuräumen, sodass sie die Unterstützungsprogramme auf der Grundlage von Konsultationen mit Partnerorganisationen an den derzeitigen Kontext anpassen können, unter anderem indem alternative Liefermodalitäten etwa mittels Gutscheinen oder Karten in elekronischer oder einer anderen Form erlaubt werden und indem den Mitgliedstaaten gestattet wird, bestimmte Elemente des operationellen Programms zu ändern, ohne dass dazu die Annahme eines Kommissionsbeschlusses erforderlich wäre. Um eine sichere Unterstützung für die am stärksten gefährdeten Personen zu gewährleisten, sollte es auch möglich sein, den Partnerorganisationen außerhalb des Budgets für technische Hilfe die erforderlichen Schutzmaterialien und -ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
(6)
Für Vorhaben, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 verzögert, ausgesetzt oder nicht vollständig durchgeführt werden, sollten besondere Vorschriften zur Bestimmung der Förderungsfähigkeit von Kosten festgelegt werden, die von den Empfängereinrichtungen zu tragen sind.
(7)
Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich auf die Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19 zu konzentrieren, und um zu vermeiden, dass es infolge von Ansteckungsrisiken zu einer Unterbrechung bei der Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen kommt, sollten besondere Maßnahmen vorgesehen werden, die den Verwaltungsaufwand für die Behörden verringern und Flexibilität bei der Einhaltung bestimmter rechtlicher Anforderungen, insbesondere an Begleitungs-, Kontroll- und Prüfverfahren, einräumen.
(8)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung besonderer Maßnahmen zur wirksamen Durchführung des Fonds während des Ausbruchs von COVID-19, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(9)
Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(10)
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des Ausbruchs von COVID-19 ergibt, der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und seinen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, wurde es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
(11)
Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2020.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

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