Präambel VO (EU) 2020/566
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die estnische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission(2) enthält Fehler in Artikel 8 Absatz 5 betreffend besondere Anforderungen an Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden, und in Artikel 11 Absatz 2 betreffend die Anwendung des Rechtsakts.
- (2)
- Die bulgarische, die deutsche, die estnische, die finnische und die rumänische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 enthalten Fehler in Anhang I Teil A Tabelle 1 betreffend Werte für Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden.
- (3)
- Die bulgarische, die finnische, die kroatische und die schwedische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 enthalten Fehler in Anhang I Teil B Tabelle 2 betreffend Werte für Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die nicht für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden.
- (4)
- Die bulgarische, die deutsche, die estnische, die finnische, die kroatische, die rumänische und die schwedische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die übrigen Sprachfassungen sind nicht betroffen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30).
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