Präambel VO (EU) 2020/570

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(2) wurde geändert(3), um flexiblere Anforderungen an die Instandhaltung von Leichtluftfahrzeugen und zusätzlich ein Sicherheitsrisikomanagement für Organisationen einzuführen, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen zuständig sind, die von Inhabern eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betrieben werden. Eine Folge dieser Änderung besteht darin, dass die zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs zu ergreifenden Maßnahmen, die zuvor in Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegt waren, nunmehr je nach Luftfahrzeugmuster und Betrieb in Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML), Anhang Vc (Teil-CAMO) und Anhang Vd (Teil-CAO) der genannten Verordnung festgelegt sind.
(2)
Da sich die Bestimmungen für Lufttüchtigkeitszeugnisse, Genehmigungen für Reparaturverfahren und Fluggenehmigungen in Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(4) nur auf Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 beziehen, sollte Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission geändert werden, um seine Bestimmungen an die neue Struktur der Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 anzupassen.
(3)
Anhang I Punkt 21.A.604(b) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 kann dahin gehend verstanden werden, dass im Falle von Antragstellern, die nicht Inhaber einer Europäischen Technischen Standardzulassung sind, und sofern es sich um als geringfügig eingestufte Änderungen handelt, für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen an Hilfstriebwerken Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 anstelle von Anhang I Abschnitt D der genannten Verordnung gelten sollte. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berichtigt werden, um klarzustellen, dass in diesen Fällen Anhang I Abschnitt D der genannten Verordnung Anwendung findet.
(4)
Die Anforderungen in Bezug auf die Begrenzung der CO2-Emissionen von Flugzeugen in Anhang I Abschnitt G Punkt 21.A.165 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sind nicht eindeutig angegeben und werden an dieselben Anforderungen in Anhang I Abschnitt F der genannten Verordnung angeglichen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden.
(5)
Die Bestimmung in Anhang I Punkt 21.A.93(c) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bezieht sich auf „Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen” , sollte sich aber auf „Änderungen gegenüber Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen” beziehen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen 05/2016(5) und 06/2016(6) der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und in Bezug auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt hinsichtlich Instandhaltung und Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(5)

Stellungnahme 05/2016: Task force for the review of Part-M for General Aviation (PHASE II).

(6)

Stellungnahme 06/2016: Embodiment of safety management system (SMS) requirements into Commission Regulation (EU) No 1321/2014 — SMS in Part-M.

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