Artikel 1 VO (EU) 2020/572

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird eine einheitliche Berichterstattungsstruktur für die nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehenen Untersuchungen von Unfällen und Störungen festgelegt.

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