Präambel VO (EU) 2020/579

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 25. August 2015 stellte HYPRED SAS einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „HYPRED’s octanoic acid based products” der Produktart 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde der Niederlande bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-LR019297-17 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2)
Die Biozidproduktfamilie „HYPRED’s octanoic acid based products” enthält als Wirkstoff Octansäure, die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.
(3)
Am 19. Dezember 2017 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ) einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4)
Am 11. Juli 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme(2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „HYPRED’s octanoic acid based products” und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.
(5)
In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „HYPRED’s octanoic acid based products” als „Biozidproduktfamilie” gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass „HYPRED’s octanoic acid based products” bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.
(6)
Am 25. Juli 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
(7)
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „HYPRED’s octanoic acid based products” erteilt werden sollte.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)

Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 26. Juni 2019 zur Unionszulassung für „HYPRED’s octanoic acid based products” (ECHA/BPC/226/2019), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation

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