ANHANG II VO (EU) 2020/585
Anzahl der Proben gemäß Artikel 1
- 1.
- Die Anzahl der bei den einzelnen Waren zu entnehmenden und auf die in Anhang I aufgeführten Pestizide zu analysierenden Proben ist unter Nummer 5 festgelegt.
- 2.
-
Zusätzlich zu den gemäß Nummer 5 vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2021 jeder Mitgliedstaat zehn Proben von Getreidebeikost für Säuglinge.
Zusätzlich zu den gemäß Nummer 5 vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2022 jeder Mitgliedstaat zehn Proben von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost für Säuglinge.
Zusätzlich zu den gemäß Nummer 5 vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2023 jeder Mitgliedstaat fünf Proben von Säuglingsanfangsnahrung und fünf Proben von Folgenahrung.
- 3.
- Gemäß Nummer 5 sind in jedem Mitgliedstaat Proben von Waren aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, sofern vorhanden, entsprechend dem Marktanteil dieser Waren zu entnehmen; Mindestanzahl: 1.
- 4.
-
Mitgliedstaaten, die Multirückstandsmethoden anwenden, dürfen bis zu 15 % der gemäß Nummer 5 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben mit Hilfe qualitativer Screening-Methoden untersuchen. Werden qualitative Screening-Methoden angewandt, so sind die übrigen Proben mit Hilfe quantitativer Multirückstandsmethoden zu analysieren.
Wenn die Ergebnisse des qualitativen Screenings positiv sind, wenden die Mitgliedstaaten eine übliche Zielmethode zur Quantifizierung der Ergebnisse an.
- 5.
-
Mindestanzahl der Proben pro Jahr pro Ware:
(1)
BE 15 BG 15 CZ 15 DK 12 DE 106 EE 12 IE 12 EL 15 ES 55 FR 78 HR 12 IT 75 CY 12 LV 12 LT 12 LU 12 HU 15 MT 12 NL 20 AT 15 PL 51 PT 15 RO 22 SI 12 SK 12 FI 12 SE 15 UK in Bezug auf Nordirland(1) 12 GESAMTZAHL DER PROBEN: 683
Fußnote(n):
- (1)
In accordance with the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community, and in particular Article 5(4) of the Protocol on Ireland/Northern Ireland in conjunction with Annex 2 to that Protocol, this Regulation applies to and in the United Kingdom in respect of Northern Ireland.
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