ANHANG II VO (EU) 2020/585

Anzahl der Proben gemäß Artikel 1

1.
Die Anzahl der bei den einzelnen Waren zu entnehmenden und auf die in Anhang I aufgeführten Pestizide zu analysierenden Proben ist unter Nummer 5 festgelegt.
2.
Zusätzlich zu den gemäß Nummer 5 vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2021 jeder Mitgliedstaat zehn Proben von Getreidebeikost für Säuglinge.

Zusätzlich zu den gemäß Nummer 5 vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2022 jeder Mitgliedstaat zehn Proben von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost für Säuglinge.

Zusätzlich zu den gemäß Nummer 5 vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2023 jeder Mitgliedstaat fünf Proben von Säuglingsanfangsnahrung und fünf Proben von Folgenahrung.

3.
Gemäß Nummer 5 sind in jedem Mitgliedstaat Proben von Waren aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, sofern vorhanden, entsprechend dem Marktanteil dieser Waren zu entnehmen; Mindestanzahl: 1.
4.
Mitgliedstaaten, die Multirückstandsmethoden anwenden, dürfen bis zu 15 % der gemäß Nummer 5 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben mit Hilfe qualitativer Screening-Methoden untersuchen. Werden qualitative Screening-Methoden angewandt, so sind die übrigen Proben mit Hilfe quantitativer Multirückstandsmethoden zu analysieren.

Wenn die Ergebnisse des qualitativen Screenings positiv sind, wenden die Mitgliedstaaten eine übliche Zielmethode zur Quantifizierung der Ergebnisse an.

5.
Mindestanzahl der Proben pro Jahr pro Ware:

(1)
BE 15
BG 15
CZ 15
DK 12
DE 106
EE 12
IE 12
EL 15
ES 55
FR 78
HR 12
IT 75
CY 12
LV 12
LT 12
LU 12
HU 15
MT 12
NL 20
AT 15
PL 51
PT 15
RO 22
SI 12
SK 12
FI 12
SE 15
UK in Bezug auf Nordirland(1) 12
GESAMTZAHL DER PROBEN: 683

Fußnote(n):

(1)

In accordance with the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community, and in particular Article 5(4) of the Protocol on Ireland/Northern Ireland in conjunction with Annex 2 to that Protocol, this Regulation applies to and in the United Kingdom in respect of Northern Ireland.

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