Artikel 5 VO (EU) 2020/591

Kontrollen

(1) Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Folgenden die „Maßnahmen” ) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von Artikel 60 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung

a)
den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder
b)
für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.

(2) Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 werden Warenkontrollen zur Überprüfung der vertraglichen Menge an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien durchgeführt, die mindestens 5 % der insgesamt eingelagerten Mengen abdecken.

(3) Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.