Artikel 5 VO (EU) 2020/591
Kontrollen
(1) Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Folgenden die „Maßnahmen” ) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von Artikel 60 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung
- a)
- den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder
- b)
- für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.
(2) Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 werden Warenkontrollen zur Überprüfung der vertraglichen Menge an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien durchgeführt, die mindestens 5 % der insgesamt eingelagerten Mengen abdecken.
(3) Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.
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