Artikel 10 VO (EU) 2020/592
Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung
Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2022 ausgewählt werden.
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