Artikel 6 VO (EU) 2020/592
Abweichung von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 70 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 90 % dieser Kosten nicht überschreiten.
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