Artikel 8 VO (EU) 2020/592
Abweichung von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen bei Vorhaben, die zwischen dem 4. Mai 2020 und dem 15. Oktober 2021 ausgewählt werden, 70 % der Kosten der Versicherungsprämien nicht überschreiten, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung
- a)
- gegen Verluste gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;
- b)
- gegen durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste;
- c)
- gegen durch Humanpandemien bedingte Verluste.
Bei Vorhaben, die zwischen dem 16. Oktober 2021 und dem 15. Oktober 2023 ausgewählt werden, darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen 80 % der Kosten dieser Versicherungsprämien nicht überschreiten.
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