Artikel 2 VO (EU) 2020/597

Beihilfefähige Erzeugnisse

Um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, muss die Butter von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und ihren Ursprung in der Union haben. Das Erzeugnis muss die Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen.

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