Artikel 2 VO (EU) 2020/598
Beihilfefähige Erzeugnisse
Um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, muss das Magermilchpulver von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und seinen Ursprung in der Union haben. Das Erzeugnis muss die Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt VI der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen.
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