Präambel VO (EU) 2020/598

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten ist die Nachfrage nach bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse stark zurückgegangen. Durch die Ausbreitung der Krankheit und die ergriffenen Maßnahmen stehen weniger Arbeitskräfte zur Verfügung, wodurch es insbesondere auf den Stufen der Erzeugung, der Sammlung und der Verarbeitung von Milch zu Engpässen kommt. Zudem hat die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben das Gast- und Gastronomiegewerbe zum Stillstand gebracht, was zu erheblichen Veränderungen bei der Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen geführt hat. Je nach Erzeugnis werden im Gast- und Gastronomiegewerbe traditionell etwa 10 % bis 20 % der EU-Erzeugung an Milch und Milcherzeugnissen verbraucht. Darüber hinaus kündigen Käufer in der Union und auf dem Weltmarkt Verträge und zögern den Abschluss neuer Verträge hinaus, da sie mit weiteren Preisrückgängen rechnen.
(2)
Deshalb wird ein Teil der Rohmilch nun vermehrt über die normale Marktnachfrage hinaus zu unverpackten, lang haltbaren, lagerfähigen und weniger arbeitsintensiven Erzeugnissen wie Magermilchpulver und Butter verarbeitet.
(3)
Um das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu verringern, sollten Beihilfen für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver gewährt werden.
(4)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission(4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission(5) wurden Bestimmungen für die Durchführung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver Anwendung finden.
(5)
Der Beihilfebetrag sollte im Voraus festgelegt werden, um ein schnelles und flexibles Durchführungssystem zu ermöglichen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollten bei Vorausfestsetzung der Beihilfe die Lagerhaltungskosten und/oder andere relevante Marktfaktoren zugrunde gelegt werden. Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Fixkosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse sowie eine je Tag der Lagerung gewährte Beihilfe für die Kosten der Lagerung und die Finanzkosten festzusetzen.
(6)
Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -vereinfachung sollten sich die Anträge lediglich auf bereits eingelagertes Magermilchpulver beziehen; eine Sicherheit sollte nicht gefordert werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, den Lagerhaltungszeitraum festzulegen.
(7)
Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -vereinfachung sollte die Mindesterzeugnismenge pro Antrag festgelegt werden.
(8)
Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen wirken sich möglicherweise auf die Einhaltung der Anforderungen für Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 aus. Den von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten sollte daher Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, den Zeitraum für die Durchführung der Einlagerungskontrollen zu verlängern oder diese durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen und von den vorgeschriebenen unangekündigten Kontrollen abzusehen. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 abzuweichen.
(9)
Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und bei der Stabilisierung der Preise hilft, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71)

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.