Artikel 2 VO (EU) 2020/602

(1) Während eines Übergangszeitraums bis zum 4. August 2020 dürfen Tierzuchtbescheinigungen für den Handel mit reinrassigen Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie für den Handel mit Hybridzuchtschweinen und deren Zuchtmaterial im Einklang mit den einschlägigen Mustern gemäß Anhang I bzw. II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 in der Fassung vor der vorliegenden Änderung ausgestellt werden.

(2) Während eines Übergangszeitraums bis zum 4. August 2020 dürfen Tierzuchtbescheinigungen für die Verbringung von reinrassigen Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union sowie für die Verbringung von Hybridzuchtschweinen und deren Zuchtmaterial in die Union im Einklang mit den einschlägigen Mustern gemäß Anhang III bzw. IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 in der Fassung vor der vorliegenden Änderung ausgestellt werden.

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