Präambel VO (EU) 2020/602

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ( „Tierzuchtverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission(2), die seit dem 1. November 2018 gilt, wurden die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial festgelegt. Diese Muster für Tierzuchtbescheinigungen wurden in Abstimmung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen durch Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erstellt.
(2)
Seit mit der Anwendung der neuen Muster für Tierzuchtbescheinigungen begonnen wurde, haben die Mitgliedstaaten und Interessenträger die Kommission über bestimmte praktische Probleme unterrichtet, die bei der Verwendung dieser Muster bezüglich des Drucks der Tierzuchtbescheinigungen und der Überprüfung der Identität von Zuchttieren aufgetreten sind. Zudem führte die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial durch eine einzige ausstellende Stelle zu Problemen, was durch die Trennung zwischen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen auf der einen Seite und — im Falle einer Genehmigung im Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 — Besamungsstationen bzw. Samendepots oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten auf der anderen Seite bedingt ist.
(3)
Damit Zuchtverbände und Zuchtunternehmen Tierzuchtbescheinigungen auf einem einzigen Blatt ausstellen können, muss sowohl der Druck im Hoch- als auch im Querformat möglich sein. Zudem sollte es möglich sein, den Ausdruck von Fußnoten und Erläuterungen, die in den Mustern für Tierzuchtbescheinigungen enthalten sind, durch den Ausdruck eines Verweises auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle, wie etwa einen gültigen und überprüften Internetlink zu der einschlägigen Veröffentlichung im Amtsblatt, an einer gut sichtbaren Stelle in der Tierzuchtbescheinigung zu ersetzen.
(4)
Das in den Mustern für Tierzuchtbescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 vorgesehene Format für die Angaben zur Abstammung sieht den Eintrag einer Zuchtbuchnummer der Eltern und Großeltern des Zuchttiers vor, für das eine Tierzuchtbescheinigung erstellt wird. Die Angabe einer individuellen Identifizierungsnummer der Eltern und Großeltern unter Abstammung ist erforderlich, wenn sie sich von einer Zuchtbuchnummer unterscheidet. Ferner sollte im Fall einer extensiven Zucht im Muster der Tierzuchtbescheinigung ein Anpaarungszeitraum anstelle eines Anpaarungsdatums angegeben werden.
(5)
Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial enthalten Informationen über das Zuchtmaterial und die Spendertiere. In einigen Mitgliedstaaten bestehen Regelungen, wonach Informationen über ein Spendertier durch einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen und Informationen über Zuchtmaterial durch eine Besamungsstation bzw. ein Samendepot oder eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit validiert werden müssen. Deswegen muss in den Mustern für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial Platz für die Unterzeichnung durch mehr als eine ausstellende Stelle vorgesehen werden. Es sollte außerdem möglich sein, den Teil der Tierzuchtbescheinigung, der das Zuchtmaterial betrifft, von dem Teil zu trennen, der das Spendertier betrifft, sofern der Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial eine Kopie der für das Spendertier ausgestellten Tierzuchtbescheinigung beigefügt wird.
(6)
Angesichts der Erfahrung, die seit Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 gesammelt wurde, müssen die Muster der Tierzuchtbescheinigungen aktualisiert werden, um die Ausstellung und den Druck dieser Tierzuchtbescheinigungen zu erleichtern und eine bessere Überprüfung der Identität von Zuchttieren zu ermöglichen. Deshalb ist eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 erforderlich.
(7)
Die Verordnung (EU) 2016/1012 sowie die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen wurden, enthalten Vorschriften, mit denen die der folgenden Entscheidungen der Kommission ersetzt werden: 84/247/EWG(3), 84/419/EWG(4), 89/501/EWG(5), 89/502/EWG(6), 89/503/EWG(7), 89/504/EWG(8), 89/505/EWG(9), 89/506/EWG(10), 89/507/EWG(11), 90/254/EWG(12), 90/255/EWG(13), 90/256/EWG(14), 90/257/EWG(15), 90/258/EWG(16), 92/353/EWG(17), 92/354/EWG(18), 96/78/EG(19), 96/79/EG(20), 96/509/EG(21), 96/510/EG(22), 2005/379/EG(23) und 2006/427/EG(24). Diese Entscheidungen wurden gemäß den Richtlinien 88/661/EWG(25), 89/361/EWG(26), 90/427/EWG(27), 94/28/EG(28) und 2009/157/EG(29) des Rates angenommen, die mit der Verordnung (EU) 2016/1012 vom 1. November 2018 aufgehoben wurden.
(8)
Um für mehr Klarheit, Rechtssicherheit und eine Vereinfachung zu sorgen sowie Überschneidungen zu vermeiden, sollten die Entscheidungen 84/247/EWG, 84/419/EWG, 89/501/EWG, 89/502/EWG, 89/503/EWG, 89/504/EWG, 89/505/EWG, 89/506/EWG, 89/507/EWG, 90/254/EWG, 90/255/EWG, 90/256/EWG, 90/257/EWG, 90/258/EWG, 92/353/EWG, 92/354/EWG, 96/78/EG, 96/79/EG, 96/509/EG, 96/510/EG, 2005/379/EG und 2006/427/EG aufgehoben werden.
(9)
Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Maßnahmen zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn dieser Verordnung zu verschieben und eine Übergangsmaßnahme für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Sendungen mit reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen oder deren Zuchtmaterial gemäß den Mustern in den jeweiligen Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 vorzusehen, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung erfolgt.
(10)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9).

(3)

Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58).

(4)

Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. L 237 vom 5.9.1984, S. 11).

(5)

Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 19).

(6)

Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 21).

(7)

Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 22).

(8)

Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 31).

(9)

Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 33).

(10)

Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 34).

(11)

Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 43).

(12)

Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 30).

(13)

Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 32).

(14)

Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 35).

(15)

Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 38).

(16)

Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 39).

(17)

Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63).

(18)

Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 66).

(19)

Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39).

(20)

Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 41).

(21)

Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 47).

(22)

Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53).

(23)

Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15).

(24)

Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. L 169 vom 22.6.2006, S. 56).

(25)

Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36).

(26)

Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).

(27)

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).

(28)

Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).

(29)

Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1).

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