Artikel 2 VO (EU) 2020/611

(1) Zölle, die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 erhoben wurden, werden nicht erstattet.

(2) Etwaige Erstattungen nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt (ECLI:EU:C:2019:555)‚ werden von den Behörden, die die Erstattungen geleistet haben, eingezogen.

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