ANHANG II VO (EU) 2020/617

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird der Eintrag Nr. 37 zu Metalaxyl-M gestrichen.
2.
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
140 Metalaxyl-M Methyl-N-(methoxyacetyl)-N-(2,6-xylyl)-D-alaninat ≥ 920 g/kg 1. Juni 2020 31. Mai 2035 Im Fall der Verwendung zur Saatgutbehandlung darf nur die Behandlung von Saatgut zugelassen werden, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist.

CAS-Nr. 70630-17-0 (R)

CIPAC-Nr. 580

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

    2,6-Dimethylphenylamin:

    Höchstgehalt 0,5 g/kg

    4-Methoxy-5-methyl-5H-[1,2]oxathiol-2,2-dioxid:

    Höchstgehalt 1 g/kg

    2-[(2,6-Dimethyl-phenyl)-(2-methoxyacetyl)-amino]-propionsäure-1-methoxycarbonyl-ethylester:

    Höchstgehalt 0,18 g/kg

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei sie sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Nichtzielarthropoden, Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung bis zum 26. Mai 2022 das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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