Präambel VO (EU) 2020/621

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten(1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführt. Belgien, Irland, Frankreich, Kroatien, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mitgeteilt, dass die Einträge zu ihren zuständigen Behörden geändert werden sollten. Die Anschrift für Notifikationen an die Kommission muss ebenfalls geändert werden.
(2)
Nach den Artikeln 16 und 19 der Verordnung (EU) 2019/125 ist für jegliche Ausfuhr bestimmter Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, und für Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf diese Güter, die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, eine Genehmigung erforderlich.
(3)
Eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union, die in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125 enthalten ist, gilt für Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung(2) bekräftigt haben, sofern sie die Voraussetzungen und Erfordernisse für die Verwendung dieser Genehmigung erfüllen. Die relevanten Länder sind in Anhang V Teil 2 aufgeführt.
(4)
In Bezug auf Länder, die nicht Mitglied des Europarats sind, sind in der Liste in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2019/125 die Länder aufgeführt, die nicht nur die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben, sondern auch das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte(3) ohne Vorbehalt ratifiziert haben.
(5)
Nachdem Gambia und Madagaskar dieses Protokoll ohne Vorbehalt ratifiziert haben, erfüllen sie die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125.
(6)
Was den Eintrag „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien” betrifft, so wurde die Europäische Union am 15. Februar 2019 förmlich über das Inkrafttreten des Prespa-Abkommens(4) unterrichtet, in dem „Republik Nordmazedonien” als vollständiger Ländername und „Nordmazedonien” als Kurzbezeichnung des Landes festgelegt wurden (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a). Dieser Namensänderung sollte Rechnung getragen und der entsprechende Eintrag an den entsprechenden Platz in der Liste verschoben werden.
(7)
Anhänge I und V der Verordnung (EU) 2019/125 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1.

(2)

Siehe Artikel 20 Absatz 1 und Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EU) 2019/125.

(3)

Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe. Angenommen mit Resolution 44/1281 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 15. Dezember 1989.

(4)

Endgültige Abkommen über die Beilegung der in den Resolutionen 817 (1993) und 845 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten Differenzen, die Kündigung des Interimsabkommens von 1995 und die Begründung einer strategischen Partnerschaft.

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