Artikel 1 VO (EU) 2020/625

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe ba eingefügt:

ba)
die Aussetzung des Eingangs der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union;;

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Kategorien von Sendungen mit in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 30 kg beträgt:

a)
Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;
b)
Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
c)
nicht kommerzielle Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;
d)
Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

2.
Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN IN DIE UNION SOWIE AUSSETZUNG DES EINGANGS DIESER WAREN IN DIE UNION” .

3.
Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

Artikel 11a Aussetzung des Eingangs in die Union

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen den Eingang der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union.

(2) Absatz 1 gilt für Lebens- und Futtermittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie für Lebens- und Futtermittel zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union.

4.
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
5.
Ein Anhang IIa wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung eingefügt.

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