Anlage 1 VO (EU) 2020/639

Standardszenarien als Grundlage für eine Erklärung

KAPITEL I

UAS.STS-01.010 Allgemeine Bestimmungen

1.
Während des Flugs muss das unbemannte Luftfahrzeug in einer Höhe bis zu 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten werden. Die Messung des Abstands ist an die geografischen Merkmale des Geländes, wie Ebenen, Hügel oder Berge, anzupassen.
2.
Fliegt ein unbemanntes Luftfahrzeug in einem horizontalen Abstand von 50 m zu einem künstlichen Hindernis, das höher als 105 m ist, kann die höchstzulässige Höhe des UAS-Betriebs auf Antrag der für das Hindernis zuständigen Stelle auf bis zu 15 m über der Höhe des Hindernisses erhöht werden.
3.
Die höchstzulässige Höhe des Betriebsraums darf nicht mehr als 30 m über der nach den Nummern 1 und 2 höchstzulässigen Höhe liegen.
4.
Während des Flugs darf das unbemannte Luftfahrzeug keine gefährlichen Güter mit sich führen.

UAS.STS-01.020 UAS-Betrieb nach STS-01

1.
Der UAS-Betrieb nach STS-01 muss allen folgenden Bedingungen genügen:

a)
Das unbemannte Luftfahrzeug muss jederzeit in VLOS gehalten werden.
b)
Der UAS-Betrieb muss nach dem in Punkt UAS.STS-01.030 Nummer 1 genannten Betriebshandbuch durchgeführt werden.
c)
Der UAS-Betrieb muss über einem kontrollierten Bereich am Boden durchgeführt werden, der Folgendes umfasst:

i)
Für den Betrieb mit einem ungefesselten unbemannten Luftfahrzeug:

A)
den fluggeografischen Bereich,
B)
den Contingency-Bereich, dessen äußere Grenze(n) mindestens 10 m über die Grenze(n) des fluggeografischen Bereichs hinausgeht/hinausgehen, und
C)
den Bodensicherheitsbereich, der die über die äußeren Grenze(n) des Contingency-Bereichs hinausgehende Strecke abdeckt, der mindestens die folgenden Parameter erfüllt:

Die vom Bodensicherheitsbereich abzudeckende Mindeststrecke für ungefesselte unbemannte Luftfahrzeuge
Maximale Höhe über Grund mit einer MTOM von bis zu 10 kg mit einer MTOM über 10 kg
30 m 10 m 20 m
60 m 15 m 30 m
90 m 20 m 45 m
120 m 25 m 60 m

ii)
für den Betrieb mit einem gefesselten unbemannten Luftfahrzeug: einen Radius entsprechend der Seillänge zuzüglich 5 m um den Befestigungspunkt des Seils an der Erdoberfläche.

d)
Der UAS-Betrieb muss mit einer Bodengeschwindigkeit von unter 5 m/s bei einem ungefesselten unbemannten Luftfahrzeug erfolgen.
e)
Der UAS-Betrieb muss von einem Fernpiloten durchgeführt werden, der

i)
Inhaber eines Zeugnisses über die Theoriekenntnisse von Fernpiloten nach Anlage A dieses Kapitels ist, das von der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde benannten Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde,
ii)
Inhaber einer Akkreditierung über den Abschluss der praktischen Prüfung für STS-01 nach Beilage A zu diesem Kapitel ist, die

A)
von einer Stelle ausgestellt wurde, die eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen von Anlage 3 abgegeben hat und von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt ist, oder
B)
von einem UAS-Betreiber ausgestellt wurde, der bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Erklärung über die Einhaltung von STS-01 sowie der Anforderungen von Anlage 3 abgegeben hat.

f)
Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden, das als ein UAS der Klasse C5 gekennzeichnet ist, die Anforderungen dieser Klasse nach Teil 16 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllt und mit einem eingeschalteten und aktualisierten System für die direkte Fernidentifizierung betrieben wird.

2.
Der Fernpilot erhält das Zeugnis über seine Theoriekenntnisse für den Betrieb unter Standardszenarien nach

a)
Abschluss eines Online-Lehrgangs und Bestehen der Online-Theorieprüfung nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b und
b)
Bestehen einer zusätzlichen Theorieprüfung, die nach Beilage A zu diesem Kapitel von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates benannten Stelle durchgeführt wurde.

3.
Das Zeugnis gilt für fünf Jahre. Eine Verlängerung ist innerhalb der Gültigkeit nur möglich bei

a)
Vorlage eines Befähigungsnachweises nach Nummer 2,
b)
Absolvierung einer Auffrischungsschulung der Theoriekenntnisse in den Sachgebieten nach Nummer 2, das von der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde benannten Stelle angeboten wird.

4.
Für die Verlängerung des Zeugnisses nach dessen Ablauf muss der Fernpilot Nummer 2 genügen.

UAS.STS-01.030 Verantwortung des UAS-Betreibers

Zusätzlich zu den in Punkt UAS.SPEC.050 festgelegten Verantwortlichkeiten muss der UAS-Betreiber
1.
ein Betriebshandbuch erstellen mit den in Anlage 5 festgelegten Elementen,
2.
den Betriebsraum und den Bodensicherheitsbereich für den geplanten Betrieb festlegen, einschließlich des kontrollierten Bereichs am Boden, der sich aus den Projektionen sowohl des Betriebsraums als auch des Sicherheitsbereichs auf die Erdoberfläche ergibt,
3.
die Angemessenheit der Contingency- und Notverfahren durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleisten:

a)
eigens hierfür durchgeführte Testflüge,
b)
Simulationen, sofern die Simulation repräsentativ für den Verwendungszweck ist,

4.
einen wirksamen und für den Betrieb geeigneten Notfallplan ausarbeiten, der mindestens Folgendes umfasst:

a)
einen Plan zur Eindämmung einer möglichen Ausweitung einer Notsituation,
b)
die Bedingungen für die Alarmierung der einschlägigen Behörden und Organisationen,
c)
die Kriterien zur Feststellung einer Notsituation,
d)
eine klare Abgrenzung der Aufgaben des/der Fernpiloten und sonstigen, mit wesentlichen Aufgaben für den UAS-Betrieb befassten Personals,

5.
dafür sorgen, dass die Leistung, die für einen extern bereitgestellten und für die Sicherheit des Flugs notwendigen Dienst erbracht wird, für den geplanten Betrieb angemessen ist,
6.
gegebenenfalls die Zuweisung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen dem Betreiber und externen Diensteanbietern festlegen,
7.
aktuelle Information für die Geo-Sensibilisierungsfunktion hochladen, sofern das UAS mit dieser Funktion ausgestattet ist und dies in dem geografischen UAS-Gebiet für den beabsichtigten Betriebsort erforderlich ist,
8.
dafür sorgen, dass vor Aufnahme des Betriebs der kontrollierte Bereich am Boden festgelegt wurde und der in Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i C festgelegten Mindeststrecke in wirksamer Weise genügt, und gegebenenfalls eine Koordinierung mit den zuständigen Behörden erfolgt ist,
9.
dafür sorgen, dass vor Aufnahme des Betriebs alle sich im kontrollierten Bereich am Boden befindlichen Personen

a)
über das Betriebsrisiko informiert wurden,
b)
gegebenenfalls kurze Anweisungen oder Schulungen über die Sicherheitsvorkehrungen und ‐maßnahmen erhalten haben, die der UAS-Betreiber zu ihrem Schutz ergriffen hat, und
c)
der Beteiligung am Betrieb ausdrücklich zugestimmt haben,

10.
gewährleisten, dass

a)
dem UAS die entsprechende EU-Konformitätserklärung beiliegt, auch die Angaben zur Klasse C5 oder zur Klasse C3 und dem Zusatzbausatz, und
b)
das C5-Identifizierungskennzeichen an dem unbemannten Luftfahrzeug oder am Zusatzbausatz angebracht ist.

UAS.STS-01.040 Verantwortung des Fernpiloten

Zusätzlich zu den in Punkt UAS.SPEC.060 festgelegten Verantwortlichkeiten
1.
muss der Fernpilot vor Aufnahme eines UAS-Betriebs die Funktionsfähigkeit der Vorrichtungen zur Beendigung des Flugs des unbemannten Luftfahrzeugs überprüfen und prüfen, ob die direkte Fernidentifizierung eingeschaltet und aktuell ist.
2.
Während des Flugs gilt Folgendes:

a)
Der Fernpilot muss das unbemannte Luftfahrzeug in VLOS halten und ständig den das unbemannte Luftfahrzeug umgebenden Luftraum im Blick (visual scan) behalten, um jedes Risiko einer Kollision mit einem bemannten Luftfahrzeug zu vermeiden. Der Fernpilot muss den Flug unterbrechen, sobald der Betrieb ein Risiko für ein anderes Luftfahrzeug, Menschen, Tiere, die Umwelt oder Eigentum darstellt.
b)
Für die Zwecke von Buchstabe a kann der Fernpilot von Beobachtern unbemannter Luftfahrzeuge unterstützt werden. In diesem Fall muss zwischen dem Fernpiloten und dem Beobachter unbemannter Luftfahrzeuge eine klare und effektive Kommunikation festgelegt werden.
c)
Der Fernpilot muss in der Lage sein, die Kontrolle über das unbemannte Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten, sofern nicht ein Verlust des Steuerungs- und Kontrolllinks (C2) vorliegt.
d)
Der Fernpilot darf jeweils nur ein unbemanntes Luftfahrzeug betreiben.
e)
Der Fernpilot darf ein unbemanntes Luftfahrzeug nicht von einem sich bewegenden Fahrzeug aus betreiben.
f)
Der Fernpilot darf die Kontrolle über ein unbemanntes Luftfahrzeug nicht an eine andere Steuereinheit abgeben.
g)
Der Fernpilot muss die vom UAS-Betreiber für anormale Situationen festgelegten Contingency-Verfahren durchführen, auch wenn Anzeichen dafür hat, dass das unbemannte Luftfahrzeug die Grenzen der Fluggeografie möglicherweise überschreitet.
h)
Der Fernpilot muss die vom UAS für Notsituationen festgelegten Notverfahren durchführen, auch indem er die Vorrichtung zur Beendigung des Flugs auslöst, wenn er Anzeichen dafür hat, dass das unbemannte Luftfahrzeug die Grenzen des Betriebsraums möglicherweise überschreitet.

BEILAGE A: PRÜFUNG DER THEORIEKENNTNISSE UND PRAKTISCHEN FÄHIGKEITEN VON FERNPILOTEN NACH STS-01

1.
Prüfung der Theoriekenntnisse

a)
Die Prüfung nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 2 Buchstabe b muss mindestens 40 Multiple-Choice-Fragen umfassen, mit denen die Kenntnisse des Fernpiloten in der technischen und betrieblichen Risikominderung geprüft werden und die sich angemessen auf die folgenden Sachgebiete verteilen:

i)
Luftrecht,
ii)
menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen,
iii)
Betriebsverfahren,
iv)
technische und betriebliche Minderung von Risiken am Boden,
v)
allgemeine Kenntnisse zu UAS,
vi)
Meteorologie,
vii)
Flugleistung des UAS und
viii)
technische und betriebliche Minderung von Risiken in der Luft.

b)
Sind Fernpilotenschüler bereits in Besitz eines Zeugnisses für Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2 muss die Prüfung mindestens 30 Multiple-Choice-Fragen umfassen, die sich angemessen auf die Sachgebiete nach Nummer 1 Buchstabe a Ziffern i bis v verteilen.
c)
Für das Bestehen der Prüfung der Theoriekenntnisse muss der Fernpilotenschüler mindestens 75 % der Gesamtpunktzahl erreichen.

2.
Praktische Ausbildung und Beurteilung praktischer Fähigkeiten

Die praktische Ausbildung und die Beurteilung der praktischen Fähigkeiten für den Betrieb unter den Bedingungen eines Standardszenarios müssen mindestens die in Tabelle 1 erfassten Sachgebiete und Bereiche umfassen:

Tabelle 1

Sachgebiete und Bereiche, die durch die praktische Ausbildung und die Beurteilung der praktischen Fähigkeiten abgedeckt sein müssen

SachgebietBereiche
a)
Maßnahmen vor dem Flug
i)
Flugbetriebliche Planung, Betrachtung des Luftraums und Abschätzung der Risiken vor Ort unter Einbeziehung folgender Aspekte:

A)
Festlegung der Ziele des geplanten Flugbetriebs,
B)
Sicherstellung, dass der festgelegte Betriebsraum und die jeweiligen Sicherheitsbereiche (z. B. Bodensicherheitsbereiche) für den geplanten Flugbetrieb geeignet sind,
C)
Erkennung der Hindernisse im Betriebsraum, die den geplanten Flugbetrieb behindern könnten,
D)
Erkennung, ob Windgeschwindigkeit und/oder Windrichtung durch die Topografie oder Hindernisse im Betriebsraum beeinflusst werden könnten,
E)
Auswahl der relevanten Luftrauminformationsdaten (einschließlich geografischer UAS-Gebiete), die sich auf den geplanten Flugbetrieb auswirken können,
F)
Gewährleistung, dass das UAS für den geplanten Flugbetrieb geeignet ist,
G)
Gewährleistung, dass die gewählte Nutzlast mit dem für den Flugbetrieb eingesetzten UAS vereinbar ist,
H)
Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Beschränkungen und Bedingungen, die nach den Betriebshandbuchverfahren für das jeweilige Szenario für den Betriebsbereich und den Bodensicherheitsbereich für den geplanten Flugbetrieb gelten,
I)
Umsetzung der notwendigen Verfahren für den Betrieb im kontrollierten Luftraum, auch gegebenenfalls im Hinblick auf das Protokoll für die Kommunikation mit der Flugverkehrskontrolle für die Erteilung von Freigaben und Anweisungen,
J)
Bestätigung, dass alle notwendigen Unterlagen für den geplanten Flugbetrieb an Ort und Stelle vorliegen und
K)
Einweisung aller Beteiligten in den geplanten Flugbetrieb.

ii)
Vorflugkontrolle und Einrichtung des UAS (einschließlich Flugmodi und Stromversorgungsrisiken) unter Einbeziehung der folgenden Aspekte:

A)
Beurteilung des allgemeinen Zustands des UAS,
B)
Gewährleistung, dass alle entfernbaren Komponenten des UAS ordnungsgemäß gesichert sind,
C)
Sicherstellung, dass die Konfigurationen der UAS-Software kompatibel sind,
D)
Kalibrierung der UAS-Instrumente,
E)
Identifizierung etwaiger Mängel, die den geplanten Flugbetrieb gefährden könnten,
F)
Gewährleistung eines ausreichenden Ladezustands der Batterie für den geplanten Flugbetrieb,
G)
Sicherstellung, dass die Funktionen des UAS zur Beendigung des Flugs und zu deren Auslösung funktionsfähig sind,
H)
Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Steuerungs- und Kontrolllinks,
I)
Einschaltung der Geo-Sensibilisierungsfunktion und Hochladen der Informationen für diese Funktion (sofern die Geo-Sensibilisierungsfunktion verfügbar ist) und
J)
Einstellung der Systeme für die Begrenzung von Höhe und Geschwindigkeit (falls vorhanden).

iii)
Kenntnisse grundlegender Maßnahmen, die im Notfall, auch bei Problemen mit dem UAS oder bei einem Kollisionsrisiko in der Luft, während des Flugs zu ergreifen sind.
b)
Verfahren während des Flugs
i)
Zu jedem Zeitpunkt muss eine gute Übersicht gewahrt und das unbemannte Luftfahrzeug im Luftraum in direkter Sicht (VLOS) gehalten werden, was eine Lageerfassung des Ortes in Bezug auf den Betriebsraum und sonstige Luftraumnutzer, Hindernisse, Gelände und unbeteiligte Personen beinhaltet.
ii)
Präzise und kontrollierte Flugmanöver, die für das entsprechende STS repräsentativ sind, müssen in unterschiedlichen Höhen und für unterschiedliche Strecken durchgeführt werden (hierunter fallen auch Flüge im Handbetrieb bzw. im nicht-GNSS-unterstützten Modus oder gleichwertigem, sofern damit ausgestattet). Mindestens folgende Manöver müssen durchgeführt werden:

A)
Schweben in Position (nur für Drehflügler),
B)
Übergang vom Schweben in den Vorwärtsflug (nur für Drehflügler),
C)
Steig- und Sinkflug vom Horizontalflug,
D)
Kurven im Horizontalflug,
E)
Geschwindigkeitskontrolle im Horizontalflug,
F)
Maßnahmen nach Ausfall eines Motors/Antriebssystems und
G)
Ausweichmaßnahmen (Manöver) zur Vermeidung von Kollisionen

iii)
Echtzeit-Überwachung des UAS-Zustands und Beschränkungen der Flugdauer.

Flug unter anormalen Bedingungen:

A)
Beherrschung eines teilweisen oder vollständigen Stromausfalls des UAS-Antriebssystems unter Gewährleistung der Sicherheit von Dritten am Boden,
B)
Beherrschung des Flugwegs des unbemannten Luftfahrzeugs in anormalen Situationen,
C)
Beherrschung einer Situation, in der die Positionsbestimmungsgeräte des unbemannten Luftfahrzeugs beeinträchtigt sind,
D)
Beherrschung einer Situation, in der eine unbeteiligte Person in den Betriebsraum oder den kontrollierten Bereich am Boden eindringt, und das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit,
E)
Ergreifen von Abhilfemaßnahmen als Reaktion auf Situationen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug die während der Flugvorbereitung festgelegten Grenzen der Fluggeografie (Contingency-Verfahren) und des Betriebsraums (Notverfahren) überschreitet,
F)
Beherrschung der Situation, in der sich ein Luftfahrzeug dem Betriebsraum nähert, und
G)
Demonstration der Wiederherstellung des Steuerungs- und Kontrolllinks nach einem absichtlichen (simulierten) Verlust dieser Verbindung.

c)
Maßnahmen nach dem Flug
i)
Ausschalten und Sichern des UAS,
ii)
Inspektion nach dem Flug und Aufzeichnung aller relevanten Daten zum allgemeinen Zustand des UAS (seiner Systeme, Komponenten und Stromquellen) sowie zur Ermüdung der Besatzung.
iii)
Nachbesprechung des Flugbetriebs.
iv)
Identifizierung von Situationen, die eine Ereignismeldung erfordern, und Ausfüllen der erforderlichen Ereignismeldung.

KAPITEL II

UAS.STS-02.010 Allgemeine Bestimmungen

1.
Während des Flugs muss das unbemannte Luftfahrzeug in einer Höhe bis zu 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten werden. Die Messung des Abstands ist an die geografischen Merkmale des Geländes, wie Ebenen, Hügel oder Berge, anzupassen.
2.
Fliegt ein unbemanntes Luftfahrzeug in einem horizontalen Abstand von 50 m zu einem künstlichen Hindernis, das höher als 105 m ist, kann die höchstzulässige Höhe des UAS-Betriebs auf Antrag der für das Hindernis zuständigen Stelle auf bis zu 15 m über der Höhe des Hindernisses erhöht werden.
3.
Die höchstzulässige Höhe des Betriebsraums darf nicht mehr als 30 m über der nach den Nummern 1 und 2 höchstzulässigen Höhe liegen.
4.
Während des Flugs darf das unbemannte Luftfahrzeug keine gefährlichen Güter mit sich führen.

UAS.STS-02.020 UAS-Betrieb nach STS-02

Für den UAS-Betrieb nach STS-02 gilt Folgendes:
1.
Der UAS-Betrieb muss nach dem in Punkt UAS.STS-02.030 Nummer 1 genannten Betriebshandbuch durchgeführt werden.
2.
Der UAS-Betrieb muss über einem kontrollierten Bereich am Boden durchgeführt werden, der vollständig in einem dünn besiedelten Gebiet liegt und Folgendes umfasst:

a)
den fluggeografischen Bereich,
b)
den Contingency-Bereich, dessen äußere Grenze(n) mindestens 10 m über die Grenze(n) des fluggeografischen Bereichs hinausgeht/hinausgehen,
c)
einen Bodensicherheitsbereich, der mindestens eine Strecke abdeckt, die das UA voraussichtlich zurücklegt, nachdem die in den Anweisungen des UAS-Herstellers angegebenen Vorrichtungen zur Beendigung des Flugs aktiviert wurden, und der den Betriebsbedingungen innerhalb der vom UAS-Hersteller festgelegten Grenzen Rechnung trägt.

3.
Der UAS-Betrieb muss in einem Bereich durchgeführt werden, in dem die Flugsicht mehr als 5 km beträgt.
4.
Während des Starts und der Wiederherstellung der Verbindung zum unbemannten Luftfahrzeug (sofern Letzteres nicht das Ergebnis einer Flugbeendigung im Notfall ist) muss der Fernpilot in Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzeug bleiben.
5.
Wird für den UAS-Betrieb kein Luftraumbeobachter eingesetzt, darf das unbemannte Luftfahrzeug nicht weiter als 1 km vom Fernpiloten entfernt fliegen und muss, wenn es nicht in direkter Sicht des Fernpiloten (VLOS) fliegt, einem vorab programmierten Flugweg folgen.
6.
Werden für den UAS-Betrieb einer oder mehrere Luftraumbeobachter eingesetzt, sind alle folgenden Bedingungen einzuhalten:

a)
Die Luftraumbeobachter sind so positioniert, dass eine angemessene Erfassung des Betriebsraums und des umgebenden Luftraums mit der in Nummer 3 angegebenen Mindestflugsicht gegeben ist.
b)
Das unbemannte Luftfahrzeug wird in einer Entfernung von höchstens 2 km vom Fernpiloten betrieben.
c)
Das unbemannte Luftfahrzeug wird in einer Entfernung von höchstens 1 km von dem dem unbemannten Luftfahrzeug am nächsten befindlichen Luftraumbeobachter betrieben.
d)
Der Abstand zwischen einem der Luftraumbeobachter und dem Fernpiloten beträgt nicht mehr als 1 km.
e)
Für die Kommunikation zwischen dem Fernpiloten und dem/den Luftraumbeobachter(n) sind robuste und effektive Kommunikationsmittel vorhanden.

7.
Der UAS-Betrieb muss von einem Fernpiloten durchgeführt werden, der Folgendes innehat:

a)
ein von der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats benannten Stelle ausgestelltes Zeugnis für Fernpiloten, das seine Theoriekenntnisse für den Betrieb unter Standardszenarien nachweist;
b)
eine Akkreditierung über den Abschluss der praktischen Prüfung für STS-02 nach Beilage A zu diesem Kapitel, die

A)
von einer Stelle ausgestellt wurde, die eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen von Anlage 3 abgegeben hat und von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt ist, oder
B)
von einem UAS-Betreiber ausgestellt wurde, der bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Erklärung über die Einhaltung von STS-02 sowie der Anforderungen von Anlage 3 abgegeben hat.

8.
Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden, das allen folgenden Bedingungen genügt:

a)
Es ist als ein UAS der Klasse C6 gekennzeichnet und erfüllt die Anforderungen dieser Klasse nach Teil 17 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945.
b)
Es wird mit einem eingeschalteten System betrieben, dass verhindert, dass das unbemannte Luftfahrzeug die Fluggeografie verletzt.
c)
Es wird mit einem eingeschalteten und aktuellen System für die direkte Fernidentifizierung betrieben.

9.
Der Fernpilot erhält das Zeugnis über seine Theoriekenntnisse für den Betrieb unter Standardszenarien nach

a)
Abschluss eines Online-Lehrgangs und Bestehen der Online-Theorieprüfung nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b und
b)
Bestehen einer zusätzlichen Theorieprüfung, die nach Beilage A zu diesem Kapitel von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates benannten Stelle durchgeführt wurde.

10.
Das Zeugnis gilt für fünf Jahre. Eine Verlängerung ist innerhalb der Gültigkeit nur möglich bei

a)
Vorlage eines Befähigungsnachweises nach Nummer 9,
b)
Absolvierung einer Auffrischungsschulung der Theoriekenntnisse in den Sachgebieten nach Nummer 9, die von der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde benannten Stelle angeboten wird.

11.
Für die Verlängerung des Zeugnisses nach dessen Ablauf muss der Fernpilot Nummer 9 genügen.

UAS.STS-02.030 Verantwortung des UAS-Betreibers

Zusätzlich zu den in Punkt UAS.SPEC.050 festgelegten Verantwortlichkeiten muss der UAS-Betreiber
1.
ein Betriebshandbuch erstellen mit den in Anlage 5 festgelegten Elementen,
2.
den betrieblichen Luftraum und den Bodensicherheitsbereich für den geplanten Betrieb festlegen, einschließlich des kontrollierten Bereichs am Boden, der sich aus den Projektionen sowohl des Betriebsraums als auch des Sicherheitsbereichs auf die Erdoberfläche ergibt,
3.
die Angemessenheit der Contingency- und Notverfahren durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleisten:

a)
eigens hierfür durchgeführte Testflüge,
b)
Simulationen, sofern die Simulation repräsentativ für den Verwendungszweck ist,

4.
einen wirksamen und für den Betrieb geeigneten Notfallplan ausarbeiten, der mindestens Folgendes umfasst:

a)
einen Plan zur Eindämmung einer möglichen Ausweitung einer Notsituation,
b)
die Bedingungen für die Alarmierung der einschlägigen Behörden und Organisationen,
c)
die Kriterien zur Feststellung einer Notsituation,
d)
eine klare Abgrenzung der Aufgaben des/der Fernpiloten und sonstigen, mit wesentlichen Aufgaben für den UAS-Betrieb befassten Personals,

5.
dafür sorgen, dass die Leistung, die für einen extern bereitgestellten und für die Sicherheit des Flugs notwendigen Dienst erbracht wird, für den geplanten Betrieb angemessen ist,
6.
gegebenenfalls die Zuweisung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen dem Betreiber und externen Dienstanbietern festlegen,
7.
aktuelle Information für die Geo-Sensibilisierungsfunktion hochladen, sofern das UAS mit dieser Funktion ausgestattet ist und dies in dem geografischen UAS-Gebiet für den beabsichtigten Betriebsort erforderlich ist,
8.
dafür sorgen, dass vor Aufnahme des Betriebs alle geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, um das Risiko eines Eindringens unbeteiligter Personen in den kontrollierten Bereich am Boden, der der in Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 2 festgelegten Mindeststrecke genügt, zu verringern, und gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden koordiniert wurden,
9.
dafür sorgen, dass vor Aufnahme des Betriebs alle sich im kontrollierten Bereich am Boden befindlichen Personen

a)
über das Betriebsrisiko informiert wurden,
b)
gegebenenfalls kurze Anweisungen und gegebenenfalls Schulungen über die Sicherheitsvorkehrungen und ‐maßnahmen erhalten haben, die der UAS-Betreiber zu ihrem Schutz ergriffen hat, und
c)
der Beteiligung am Betrieb ausdrücklich zugestimmt haben,

10.
vor Aufnahme des Betriebs und bei Einsatz von Luftraumbeobachtern

a)
dafür sorgen, dass die Luftraumbeobachter entlang des geplanten Flugwegs in ausreichender Zahl und korrekt platziert sind,
b)
überprüfen,

i)
dass die Sichtbarkeit und der geplante Abstand der Luftraumbeobachter innerhalb der im Betriebshandbuch festgelegten Grenzen liegen,
ii)
dass kein Luftraumbeobachter durch potenzielle Geländehindernisse behindert wird,
iii)
dass zwischen den von jedem Luftraumbeobachter abgedeckten Bereichen keine Lücken bestehen,
iv)
dass die Kommunikation zwischen den Luftraumbeobachtern festgelegt wurde und effektiv ist,
v)
dass etwaige von den Luftraumbeobachtern zur Bestimmung der Position des unbemannten Luftfahrzeugs eingesetzte Mittel funktionsfähig und wirksam sind,

c)
dafür sorgen, dass die Luftraumbeobachter eine Einweisung zum geplanten Flugweg des unbemannten Luftfahrzeugs und zur entsprechenden Zeitplanung erhalten,

11.
gewährleisten, dass

a)
dem UAS die entsprechende EU-Konformitätserklärung mit dem Verweis auf die Klasse C6 beiliegt,
b)
das Identifizierungskennzeichen der Klasse C6 auf dem unbemannten Luftfahrzeug angebracht ist.

UAS.STS-02.040 Verantwortung des Fernpiloten

Zusätzlich zu den in Punkt UAS.SPEC.060 festgelegten Verantwortlichkeiten muss der Fernpilot
1.
vor Aufnahme eines UAS-Betriebs

a)
das programmierbare Flugvolumen des unbemannten Luftfahrzeugs einstellen, damit es innerhalb der Fluggeografie verbleibt,
b)
überprüfen, ob die Vorrichtungen zur Beendigung des Flugs und die programmierbare Betriebsraumfunktion des unbemannten Luftfahrzeugs funktionsfähig sind, und prüfen, ob die direkte Fernidentifizierung eingeschaltet und aktuell ist.

2.
Während des Flugs gilt Folgendes:

a)
Der Fernpilot muss, sofern er nicht von Luftraumbeobachtern unterstützt wird, ständig den das unbemannte Luftfahrzeug umgebenden Luftraum im Blick (visual scan) behalten, um jedes Risiko einer Kollision mit einem bemannten Luftfahrzeug zu vermeiden. Der Fernpilot muss den Flug unterbrechen, sobald der Betrieb ein Risiko für ein anderes Luftfahrzeug, Menschen, Tiere, die Umwelt oder Eigentum darstellt.
b)
Der Fernpilot muss in der Lage sein, die Kontrolle über das unbemannte Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten, sofern nicht ein Verlust des Steuerungs- und Kontrolllinks (C2) vorliegt.
c)
Der Fernpilot darf jeweils nur ein unbemanntes Luftfahrzeug betreiben.
d)
Der Fernpilot darf ein unbemanntes Luftfahrzeug nicht von einem sich bewegenden Fahrzeug aus betreiben.
e)
Der Fernpilot darf die Kontrolle über ein unbemanntes Luftfahrzeug nicht an eine andere Steuereinheit abgeben.
f)
Der Fernpilot muss den/die möglicherweise eingestellten Luftraumbeobachter zeitnah über jede Abweichung vom geplanten Flugweg und die damit verbundene Zeitplanung unterrichten.
g)
Der Fernpilot muss die vom UAS-Betreiber für anormale Situationen festgelegten Contingency-Verfahren durchführen, auch wenn er Anzeichen dafür hat, dass das unbemannte Luftfahrzeug die Grenzen der Fluggeografie möglicherweise überschreitet.
h)
Der Fernpilot muss die vom UAS für Notsituationen festgelegten Notverfahren durchführen, auch indem er die Vorrichtungen zur Beendigung des Flugs auslöst, wenn er Anzeichen dafür hat, dass das unbemannte Luftfahrzeug die Grenzen des Betriebsraums möglicherweise überschreitet.

UAS.STS-02.050 Verantwortung des Luftraumbeobachters

Für Luftraumbeobachter gilt Folgendes:
1.
Sie müssen den das unbemannte Luftfahrzeug umgebenden Luftraum ständig im Blick (visual scan) behalten, um jedes Risiko einer Kollision mit einem bemannten Luftfahrzeug zu erkennen.
2.
Sie müssen fortlaufend die Lage des unbemannten Luftfahrzeugs durch direkte Beobachtung des Luftraums oder mit Hilfe elektronischer Mittel erfassen.
3.
Sie müssen den Fernpiloten warnen, wenn sie eine Gefahr erkennen und ihn bei der Vermeidung oder Minimierung potenziell negativer Folgen unterstützen.

BEILAGE A: THEORIEKENNTNISSE UND PRAKTISCHE FÄHIGKEITEN VON FERNPILOTEN NACH STS-02

1.
Prüfung der Theoriekenntnisse

Die Prüfung wird nach Kapitel I Beilage A Nummer 1 festgelegt.

2.
Praktische Ausbildung und Beurteilung der praktischen Fähigkeiten

Zusätzlich zu den in Kapitel I Beilage A Nummer A.2 festgelegten Bereichen werden folgende Bereiche abgedeckt:

Tabelle 1

Zusätzliche Sachgebiete und Bereiche nach STS-02, die durch die praktische Ausbildung und die Beurteilung der praktischen Fähigkeiten abgedeckt sein müssen

SachgebietBereiche
a)
BVLOS-Flugbetrieb nach STS-02
i)
Maßnahmen vor dem Flug — flugbetriebliche Planung, Betrachtung des Luftraums und Abschätzung der Risiken vor Ort. Die folgenden Punkte müssen aufgenommen werden:

A)
Luftraum-Scanning,
B)
Flugbetrieb mit Luftraumbeobachtern: geeignete Platzierung der Luftraumbeobachter und Abstimmung u. a. durch Sprechgruppen, Koordinierung und Kommunikation.

ii)
Die Verfahren während des Flugs nach Kapitel I Beilage A Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii müssen sowohl in VLOS als auch BVLOS durchgeführt werden.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.