Anlage 5 VO (EU) 2020/639
Betriebshandbuch für das Standardszenario
Das in Anlage 1 festgelegte Betriebshandbuch für STS muss mindestens Folgendes enthalten:
- 1.
- eine Erklärung, dass das Betriebshandbuch den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung und der Erklärung genügt sowie Anweisungen enthält, die von dem am Flugbetrieb beteiligten Personal einzuhalten sind,
- 2.
- die Unterschrift zur Genehmigung des verantwortlichen Betriebsleiters oder des UAS-Betreibers im Falle einer natürlichen Person,
- 3.
- eine Gesamtbeschreibung der Organisation des UAS-Betreibers,
- 4.
-
eine Beschreibung des Betriebskonzepts, die mindestens Folgendes enthält:
- a)
- die Art der in dem UAS-Betrieb durchgeführten Tätigkeiten sowie die damit verbundenen Risiken,
- b)
-
die Betriebsumgebung und der geografische Bereich für den geplanten Betrieb, einschließlich
- i)
- der Merkmale des zu überfliegenden Bereichs im Hinblick auf Bevölkerungsdichte, Topografie, Hindernisse usw.,
- ii)
- der Merkmale des zu nutzenden Luftraums,
- iii)
- der Umweltbedingungen (einschließlich mindestens Wetter und elektromagnetische Umgebung),
- iv)
- der Festlegung des Betriebsraums und der Sicherheitsbereiche für die Risiken am Boden und in der Luft,
- c)
- die eingesetzten technischen Vorrichtungen und ihre wichtigsten Merkmale, deren Leistung und Beschränkungen, auch der UAS, der externen Systeme zur Unterstützung des UAS-Betriebs, der Einrichtungen usw.
- d)
- der Personalbedarf für den Flugbetrieb, einschließlich der Zusammensetzung des Teams, der Aufgaben und Zuständigkeiten, der Auswahlkriterien, der Erstausbildung und der Anforderungen an die fortlaufende Erfahrung und/oder die Fortbildung,
- 5.
- die Instandhaltungsanweisungen zur Aufrechterhaltung eines sicheren Zustands des UAS, die sich gegebenenfalls auf die Instandhaltungsanweisungen und Anforderungen des UAS-Herstellers stützen,
- 6.
-
die Betriebsverfahren, die auf den vom UAS-Hersteller bereitzustellenden Anweisungen beruhen und Folgendes umfassen müssen:
- a)
-
in Bezug auf die Minimierung menschlicher Fehler:
- i)
- eine klare Aufgabenteilung und
- ii)
- eine interne Prüfliste, anhand derer überprüft wird, ob das Personal die ihm zugewiesenen Aufgaben angemessen wahrnimmt,
- b)
- Berücksichtigung des Verschleißes externer Unterstützungssysteme für den UAS-Betrieb,
- c)
-
die üblichen Verfahren, einschließlich mindestens
- i)
-
der Vorbereitungen und Prüflisten vor dem Flug mit folgendem Inhalt:
- A)
- Bewertung des Betriebsraums und der entsprechenden Sicherheitsbereiche (Sicherheitsbereiche am Boden bzw. in der Luft), einschließlich Gelände und potenzielle Hindernisse, die es erschweren könnten, das unbemannte Luftfahrzeug in Sicht zu halten oder den Luftraum im Blick (visual scan) zu behalten, sowie des potenziellen Überflugs von unbeteiligten Personen oder von kritischen Infrastrukturen,
- B)
- Bewertung der Umgebung und des Luftraums, einschließlich der Nähe von geografischen UAS-Gebieten und potenziellen Aktivitäten anderer Luftraumnutzer,
- C)
- die Eignung der Umweltbedingungen für die Durchführung des UAS-Betriebs,
- D)
- die für die Wahrnehmung wesentlicher Aufgaben des UAS-Betriebs erforderliche Mindestpersonalstärke unter Angabe der Zuständigkeiten,
- E)
- die notwendigen Verfahren für die Kommunikation zwischen Fernpilot(en) und sonstigem, mit der Wahrnehmung der für den UAS-Betrieb wesentlichen Aufgaben befasstem Personal und gegebenenfalls mit externen Parteien,
- F)
- Einhaltung etwaiger besonderer Anforderungen der zuständigen Behörden im geplanten Betriebsgebiet, auch solcher an die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre, den Daten- und Umweltschutz und die Nutzung von Funkfrequenzen,
- G)
-
die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs, insbesondere für den kontrollierten Bereich am Boden:
- a)
- Festlegung des kontrollierten Bereichs am Boden und
- b)
- Sicherung des kontrollierten Bereichs am Boden gegen das Eindringen Dritter während des Betriebs und erforderlichenfalls Koordinierung mit den lokalen Behörden,
- H)
- die Verfahren zur Überprüfung, ob das UAS in einem geeigneten Zustand ist, den geplanten Betrieb sicher durchzuführen,
- ii)
- Verfahren für den Start und die Wiederherstellung der Verbindung,
- iii)
- Verfahren während des Flugs, auch solcher, mit denen sichergestellt wird, dass das unbemannte Luftfahrzeug innerhalb der Fluggeografie verbleibt,
- iv)
- Verfahren nach dem Flug, auch Inspektionen zur Überprüfung des Zustands des UAS,
- v)
- Verfahren zur Erkennung potenziell in Konflikt stehender Luftfahrzeuge durch den Fernpiloten und — falls vom UAS-Betreiber vorgeschrieben — gegebenenfalls durch Beobachter des Luftraums bzw. unbemannter Luftfahrzeuge,
- d)
-
Contingency-Verfahren, einschließlich mindestens
- i)
- Verfahren zum Umgang mit unbemannten Luftfahrzeugen, die die ausgewiesene Fluggeografie verlassen,
- ii)
- Verfahren zum Umgang mit unbeteiligten Personen, die in den kontrollierten Bereich am Boden eindringen,
- iii)
- Verfahren zum Umgang mit widrigen Betriebsbedingungen,
- iv)
- Verfahren zum Umgang mit dem Verschleiß externer Unterstützungssysteme für den Betrieb,
- v)
- die zu verwendende Sprechgruppe, falls Luftraumbeobachter eingesetzt werden,
- vi)
- Verfahren zur Vermeidung etwaiger Konflikte mit sonstigen Luftraumnutzern,
- e)
-
Notverfahren zum Umgang mit Notfällen, einschließlich mindestens:
- i)
- Verfahren zur Vermeidung oder mindestens zur Minimierung von Schäden Dritter in der Luft und auf dem Boden,
- ii)
- Verfahren zum Umgang mit unbemannten Luftfahrzeugen, die den Betriebsraum verlassen,
- iii)
- Verfahren zur Wiederherstellung der Verbindung zum unbemannten Luftfahrzeug im Notfall,
- f)
- Sicherheitsverfahren nach Punkt UAS.SPEC.050 Nummer 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii,
- g)
- Verfahren für den Schutz personenbezogener Daten nach Punkt UAS.SPEC.050 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv,
- h)
- die Leitlinien zur Minimierung von Lärm und Umweltschäden nach Punkt UAS.SPEC.050 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer v,
- i)
- Verfahren für die Ereignismeldung,
- j)
- Aufzeichnungsverfahren und
- k)
- Festlegungen, wie Fernpiloten und sonstiges mit wesentlichen Aufgaben für den UAS-Betrieb befasstes Personal sich vor Durchführung eines Betriebs als tauglich erklären können.
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