Präambel VO (EU) 2020/639
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 216/2008 und (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 57,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission(2) unterliegen unbemannte Luftfahrzeugsysteme (unmanned aircraft systems, UAS) Betriebsbeschränkungen, die in Betriebsgenehmigungen oder in einem in der Verordnung festgelegten Standardszenario aufgeführt sind.
- (2)
- Auf der Grundlage der Erfahrungen der Mitgliedstaaten hat die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) zwei Standardszenarien für den Betrieb entwickelt.
- (3)
- Das Standardszenario 1 ( „STS-01” ) umfasst den Betrieb in direkter Sicht ( „VLOS” ), der in einer Höhe von höchstens 120 m über einem kontrollierten Bereich am Boden in besiedelter Umgebung unter Verwendung eines UAS der CE-Klasse C5 durchgeführt wird.
- (4)
- Das Standardszenario 2 ( „STS-02” ) umfasst den Betrieb mit einem UAS der CE-Klasse C6, der außerhalb direkter Sicht ( „BVLOS” ) durchgeführt werden könnte und bei dem das unbemannte Luftfahrzeug unter Anwesenheit von Luftraumbeobachtern nicht weiter als 2 km vom Fernpiloten entfernt in einer Höhe von höchstens 120 m über einem kontrollierten Bereich am Boden in dünn besiedelter Umgebung betrieben wird.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sollte daher geändert werden, um diese Standardszenarien aufzunehmen.
- (6)
- Besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens mit bemannten Luftfahrzeugen, können die Mitgliedstaaten geografische Gebiete in diesen Bereichen festlegen, um UAS-Betreiber an der Durchführung eines Betriebs nach Standardszenarien zu hindern.
- (7)
- Es sollte die Anforderung einer Mindestgesamtnote eingeführt werden, mit der bescheinigt wird, dass Fernpiloten die Theorieprüfung erfolgreich absolviert haben.
- (8)
- Damit bei Nacht fliegende unbemannte Luftfahrzeuge besser zu erkennen sind und insbesondere Personen am Boden das unbemannte Luftfahrzeug leichter von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden können, sollte auf unbemannten Luftfahrzeugen ein grünes Blinklicht aktiviert sein.
- (9)
- Für die praktische Ausbildung und die Beurteilung der praktischen Fähigkeiten von Fernpiloten, die Betrieb nach einem Standardszenario durchführen, sollten genau festgelegte Vorschriften gelten. Diese Ausbildung und Beurteilung sollten von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle oder einem UAS-Betreiber gemäß den Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt werden.
- (10)
- Bei grenzüberschreitendem Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsmitgliedstaats durch den Inhaber eines Betreiberzeugnisses für Leicht-UAS (LUC) sollte der Mitgliedstaat, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, Angaben zu dem Ort oder den Orten des geplanten Betriebs erhalten.
- (11)
- Die Agentur hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und als Stellungnahme Nr. 05/2019(3) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45).
- (3)
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