Präambel VO (EU) 2020/653
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 der Kommission(2) wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Carvon erneuert und in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(3) aufgenommen.
- (2)
- Nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 wurde ein Fehler in Bezug auf die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Number of the American Chemical Society) festgestellt, die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 für den Wirkstoff Carvon verwendet wurde.
- (3)
- Bei der CAS-Nummer handelt es sich um eine einzige numerische Identifikation für einen Stoff, der auch für einen in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoff verwendet wird; sie dient weltweit als Referenz für den Handel und die Regulierung von Chemikalien und ist nicht auf Pestizide beschränkt. In der Spalte „gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern” wird fälschlicherweise „Carvon 244-16-8” angegeben. Diese Spezifikation sollte durch „Carvon 2244-16-8” ersetzt werden.
- (4)
- Für den Wirkstoff Carvon gibt es mehrere CAS-Nummern. Allerdings wurde er nur unter einer davon als Pflanzenschutzmittel zugelassen. Die CAS-Nummern gemäß den Durchführungsrechtsakten der Union zur Genehmigung von Wirkstoffen werden in internationale Datenbanken übernommen, und die Referenzen werden dann für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in den Mitgliedstaaten und außerhalb der Union verwendet. Die CAS-Nummer 244-16-8 entspricht keinem existierenden registrierten chemischen Stoff; der Wirkstoff wäre daher für die Zwecke der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet. Da es beim Chemikalienmanagement und im Chemikalienhandel zu Verwirrung über die Identität des Stoffes kommen könnte, ist eine Berichtigung der CAS-Nummer in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 und folglich auch in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erforderlich.
- (5)
- Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 und den entsprechenden Eintrag 135 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zu ersetzen.
- (6)
- Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Carvon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 11).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
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