Artikel 1 VO (EU) 2020/683
Muster für den Beschreibungsbogen
(1) Das Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung ist für den Beschreibungsbogen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 für die Zwecke der folgenden EU-Typgenehmigungen zu verwenden:
- a)
- die Einphasen-Typgenehmigung für Gesamtfahrzeuge,
- b)
- die gemischte Typgenehmigung für Gesamtfahrzeuge,
- c)
- die Mehrstufen-Typgenehmigung für Gesamtfahrzeuge;
- d)
- die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten.
(2) Das Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung ist für den Beschreibungsbogen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 für die Zwecke der EU-Mehrphasen-Typgenehmigung für Gesamtfahrzeuge zu verwenden.
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