Artikel 1 VO (EU) 2020/683

Muster für den Beschreibungsbogen

(1) Das Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung ist für den Beschreibungsbogen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 für die Zwecke der folgenden EU-Typgenehmigungen zu verwenden:

a)
die Einphasen-Typgenehmigung für Gesamtfahrzeuge,
b)
die gemischte Typgenehmigung für Gesamtfahrzeuge,
c)
die Mehrstufen-Typgenehmigung für Gesamtfahrzeuge;
d)
die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten.

(2) Das Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung ist für den Beschreibungsbogen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 für die Zwecke der EU-Mehrphasen-Typgenehmigung für Gesamtfahrzeuge zu verwenden.

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