Artikel 36 VO (EU) 2020/686

Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen

Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryos in andere Mitgliedstaaten, die von Hunden (Canis lupus familiaris) und Katzen (Felis silvestris catus) gewonnen wurden, die

a)
in der Union geboren wurden und seit ihrer Geburt dort lebten oder gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht wurden;
b)
aus einem Betrieb stammen, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bestätigt wurde;
c)
am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome zeigten;
d)
durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gekennzeichnet oder gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden;
e)
eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den Gültigkeitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genügt;
f)
vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen mit Blick auf andere Seuchen oder Infektionen als die Tollwut gemäß Anhang VII Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 entsprechen;
g)
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen und während des Zeitraums der Gewinnung nicht im Natursprung eingesetzt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

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