Artikel 42 VO (EU) 2020/686
Für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden benötigte Angaben
Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat die Sendungen gemäß Artikel 41 melden müssen, stellen der betreffenden zuständigen Behörde für jede Zuchtmaterialsendung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, die in Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a bis f genannten Angaben zur Verfügung.
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