ANHANG I VO (EU) 2020/686
VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEWINNUNG, ERZEUGUNG, VERARBEITUNG UND LAGERUNG VON ZUCHTMATERIAL VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN IM SINNE VON TEIL II KAPITEL 1
TEIL 1
- 1.
-
Dem unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Stationstierarzt obliegt Folgendes:
- a)
-
Der Stationstierarzt stellt sicher, dass
- i)
- in der Besamungsstation nur solche Tiere gehalten werden, die mindestens innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
- ii)
- in der Besamungsstation Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a geführt werden;
- iii)
- unbefugten Personen der Zutritt wirksam verwehrt bleibt;
- iv)
- autorisierte Besucher die unter Buchstabe c Ziffer i genannten Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit erfüllen;
- v)
- jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen gegeben wird, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;
- vi)
- der Samen nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengen Hygienebedingungen gewonnen, verarbeitet und gelagert wird;
- vii)
- in einer Besamungsstation nur ebendort gewonnener Samen verarbeitet und gelagert wird und dass dieser nicht in Berührung mit anderen Zuchtmaterialsendungen eines geringeren Gesundheitsstatus kommt;
- viii)
- alle während der Samengewinnung und -verarbeitung mit dem Samen oder dem Spendertier in Berührung kommenden Instrumente — außer im Fall neuer Einweginstrumente — vor der Verwendung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden;
- ix)
- sofern sich — im Fall von Equiden — die Besamungsstation auf dem Gelände eines registrierten Betriebs befindet, in dem auch eine Station zur künstlichen Besamung oder eine Deckstation untergebracht ist, die Instrumente und Ausrüstung, die in Berührung mit Spendertieren, ihrem Samen und anderen in der Besamungsstation gehaltenen Tieren kommen, strikt getrennt von dem Samen sowie den Instrumenten und der Ausrüstung gehalten werden, die bei der künstlichen Besamung oder beim Natursprung verwendet werden;
- x)
- biologische Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die bei der Verarbeitung von Samen zum Einsatz kommen, z. B. Verdünner, Zusatzstoffe oder Streckmittel, von Quellen bezogen werden, die kein Risiko für die Tiergesundheit darstellen oder vor der Verwendung entsprechend behandelt wurden, um ein solches Risiko zu verhüten;
- xi)
- die Lager- und Transportbehälter vor jeder Befüllung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden, mit Ausnahme neuer Einwegbehälter;
- xii)
- die für die Samenkonservierung oder -lagerung eingesetzten kryogenen Stoffe nicht bereits vorher bei anderen Erzeugnissen verwendet wurden;
- xiii)
- die in der Besamungsstation beschäftigten Mitarbeiter zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen in Fragen der Desinfektion und Hygiene angemessen geschult wurden;
- b)
-
abweichend von Buchstabe a Ziffer vii kann der Stationstierarzt solchen Samen, der nicht in der Besamungsstation gewonnen wurde, zur Verarbeitung in der Besamungsstation zulassen, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- i)
-
Der Samen wurde von Tieren gewonnen, welche die folgenden in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen:
- —
-
in Bezug auf Rinder die in Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b und gegebenenfalls in Teil 5 Kapitel I, II und III festgelegten Anforderungen;
- —
-
in Bezug auf Schweine die in Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b und gegebenenfalls in Teil 5 Kapitel I und IV festgelegten Anforderungen;
- —
-
in Bezug auf Schafe und Ziegen die in Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und gegebenenfalls in Teil 5 Kapitel I, II und III festgelegten Anforderungen;
- —
-
in Bezug auf Equiden die in Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a festgelegten Anforderungen.
- ii)
- Die Verarbeitung erfolgt mit separater Ausrüstung oder zeitlich getrennt von derjenigen von Samen, der in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, wobei die Ausrüstung im letzteren Fall nach der Verwendung gereinigt und sterilisiert werden muss.
- iii)
- Dieser Samen wird nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und kommt zu keinem Zeitpunkt in Berührung mit Samen, der in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, noch wird er zusammen mit diesem gelagert.
- iv)
- Der Samen ist so gekennzeichnet, dass er von dem unter Buchstabe a Ziffer v genannten Samen zu unterscheiden ist.
- c)
-
Der Stationstierarzt
- i)
- legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für den Betrieb der Besamungsstation als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten;
- ii)
- nimmt nur Exemplare der Tierarten in die Besamungsstation auf, die für die Samengewinnung vorgesehen sind.
- d)
- Abweichend von Buchstabe c Ziffer ii kann der Stationstierarzt gehaltene Tiere außer Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zur Einstallung in die Besamungsstation zulassen, sofern sie kein Infektionsrisiko für die Tierarten darstellen, die für die Samengewinnung vorgesehen sind, und sie die Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit gemäß Buchstabe c Ziffer i erfüllen.
- e)
- Der Stationstierarzt einer Besamungsstation für Equiden, die sich auf dem Gelände eines registrierten Betriebs befindet, in dem auch eine Station zur künstlichen Besamung oder eine Deckstation untergebracht sind, stellt sicher, dass die Equiden, die in den Betrieb eingestallt werden, den Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a genügen, und kann bestimmen, dass die betreffenden weiblichen und männlichen Equiden alle Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 erfüllen müssen für den Fall, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass männliche Spenderequiden mit weiblichen Equiden oder kastrierten männlichen Equiden, die als Probierhengste eingesetzt werden, oder mit unkastrierten männlichen Equiden, die im Betrieb außerhalb der Besamungsstation für den Natursprung eingesetzt werden, direkt in Berührung kommen.
- 2.
-
Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren der Besamungsstation im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gelten die folgenden Anforderungen:
- a)
-
Die Besamungsstation muss zumindest Folgendes umfassen:
- i)
- abschließbare Stallungen und erforderlichenfalls einen Auslaufbereich für Equiden, der räumlich von der Anlage für die Samengewinnung, vom Samenverarbeitungsraum und vom Lagerraum getrennt ist;
- ii)
- Isolationseinrichtungen für Tiere, welche die in Anhang II dieser Verordnung beschriebenen Tests nicht bestanden haben oder Symptome oder Anzeichen einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuche der Kategorie D zeigen, wobei diese Einrichtungen keine direkte Verbindung mit den normalen, unter Ziffer i beschriebenen Stallungen aufweisen;
- iii)
- eine Anlage für die Samengewinnung, die sich im Freien befinden darf, aber vor ungünstiger Witterung geschützt sein muss und an dem und um den Ort der Samengewinnung mit rutschsicheren Böden ausgestattet sein muss;
- iv)
- einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Ausrüstung;
- v)
- einen Samenverarbeitungsraum, der von der Anlage für die Samengewinnung und dem unter Buchstabe iv genannten Raum zum Reinigen der Ausrüstung getrennt sein muss und der sich nicht unbedingt auf demselben Betriebsgelände befinden muss;
- vi)
- einen Lagerraum für Samen, der sich nicht unbedingt auf demselben Betriebsgelände befinden muss, aber mit den erforderlichen Einrichtungen zur Lagerung von Zuchtmaterial ausgestattet und so gebaut sein muss, dass das betreffende Zuchtmaterial und die Einrichtungen vor ungünstigen Witterungs- und Umweltbedingungen geschützt sind;
- b)
- die Besamungsstation muss so gebaut oder isoliert sein, dass ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station verhindert wird;
- c)
- die Bauweise der Besamungsstation muss gewährleisten, dass die gesamte Station — außer den Büroräumen und im Fall von Equiden dem Auslaufbereich — leicht gereinigt und desinfiziert werden kann;
- d)
- die Bauweise der Besamungsstation muss gewährleisten, dass der Zutritt Unbefugter wirksam verhindert wird.
TEIL 2
- 1.
-
Dem verantwortlichen Tierarzt einer Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii obliegt Folgendes:
- a)
-
Der verantwortliche Tierarzt der Einheit ist für jede Tätigkeit der Embryo-Entnahmeeinheit verantwortlich, unter anderem für
- i)
- die Feststellung der Identität und des Gesundheitsstatus der Spendertiere;
- ii)
- die klinische Untersuchung und chirurgische Behandlung der Spendertiere;
- iii)
- Desinfektions- und Hygieneverfahren, einschließlich Verfahren zur Gewährleistung des hygienisch einwandfreien und sicheren Transports der Embryonen ins Labor;
- iv)
- das Führen von Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b;
- v)
- die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Eizellen oder in vivo gewonnene Embryonen gemäß den in Artikel 10 Absätze 1 und 5 festgelegten Anforderungen gegeben werden;
- vi)
- die Schulung der Mitglieder der Embryo-Entnahmeeinheit in Desinfektions- und Hygienefragen zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen.
- b)
- Der verantwortliche Tierarzt der Einheit legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für alle Tätigkeiten der Embryo-Entnahmeeinheit als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten, wozu z. B. auch das Überprüfen von Proben im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems gehört.
- 2.
-
Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren der Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die folgenden Buchstaben a und b:
- a)
-
Die Embryo-Entnahmeeinheit muss über ein Labor verfügen, in dem Eizellen oder in vivo gewonnene Embryonen mit geeigneter Ausrüstung untersucht, verarbeitet und verpackt werden können; bei dem Labor handelt es sich entweder
- i)
-
um ein stationäres Labor, das Folgendes umfassen muss:
- —
-
einen Raum, in dem die Eizellen oder die in vivo gewonnenen Embryonen verarbeitet werden können und der getrennt von dem Bereich ist, in dem sich die Spendertiere während der Entnahme aufhalten;
- —
-
einen Raum oder Bereich für die Reinigung und Sterilisierung der für die Entnahme der Eizellen oder der in vivo gewonnenen Embryonen verwendeten Instrumente, außer bei ausschließlichem Gebrauch von neuen Einweginstrumenten;
- —
-
einen Raum für die Lagerung von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen;
oder
- ii)
-
um ein mobiles Labor, das folgende Anforderungen erfüllen muss:
- —
-
Es verfügt im Fahrzeug über einen speziell ausgerüsteten Raum, der aus zwei Abteilungen besteht: einer sauber zu haltenden Abteilung für die Untersuchung und Verarbeitung der Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen und einer weiteren Abteilung für die Aufbewahrung der Ausrüstung und Materialien, die mit den Spendertieren in Berührung kommen.
- —
-
Dort wird nur neue Einwegausrüstung verwendet, es sei denn, die Sterilisierung der Ausrüstung und die Bereitstellung von Flüssigkeiten und anderen Erzeugnissen für die Entnahme und Verarbeitung von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen werden in einem stationären Labor durchgeführt.
Aufbau und Auslegung der unter den Ziffern i und ii beschriebenen Labors müssen eine Kreuzkontamination der Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen verhindern, und die Arbeitsverfahren der Einheit sind so durchzuführen, dass eine solche Kreuzkontamination verhindert wird.
- b)
-
Die Embryo-Entnahmeeinheit muss über Lagereinrichtungen verfügen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- i)
- Sie bestehen aus mindestens einem abschließbaren Raum für die Lagerung von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen;
- ii)
- sie sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren;
- iii)
- in ihnen sind laufend Aufzeichnungen über alle Verbringungen von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen aus den und in die Lagereinrichtungen verfügbar;
- iv)
- in ihnen sind Lagerbehälter für Eizellen oder in vivo gewonnene Embryonen vorhanden.
TEIL 3
- 1.
- Zusätzlich zu den in Teil 2 Nummer 1 dieses Anhangs genannten Verantwortlichkeiten stellt der verantwortliche Tierarzt einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sicher, dass die Mitglieder der Embryo-Erzeugungseinheit in Seuchenbekämpfung und einschlägigen Labortechniken, insbesondere in Verfahren für das Arbeiten unter sterilen Bedingungen, angemessen geschult wurden.
- 2.
-
Zusätzlich zu den in Teil 2 Nummer 2 dieses Anhangs genannten Anforderungen müssen die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
-
Die Embryo-Erzeugungseinheit muss über ein stationäres Labor verfügen, das
- i)
-
geeignete Ausrüstung und Einrichtungen umfasst, einschließlich getrennter Räume für
- —
-
die Entnahme von Eizellen aus Ovarien;
- —
-
die Verarbeitung von Eizellen und Embryonen und
- —
-
die Lagerung von Embryonen und Samen;
- ii)
- eine Laminar-Flow-Box oder andere geeignete Einrichtungen umfasst, in denen alle technischen Tätigkeiten durchgeführt werden, die spezielle sterile Bedingungen erfordern (namentlich die Verarbeitung von Eizellen, Embryonen und Samen); die Zentrifugierung von Samen kann jedoch außerhalb der Laminar-Flow-Box bzw. anderen Einrichtung stattfinden, sofern dies unter hygienisch einwandfreien Bedingungen geschieht;
- b)
- sofern Eizellen und andere Gewebe in einem Schlachthof entnommen werden sollen, muss die Embryo-Erzeugungseinheit angemessen ausgerüstet sein, damit eine hygienisch einwandfreie und sichere Entnahme und Beförderung der Ovarien und sonstigen Gewebe zum Verarbeitungslabor gewährleistet ist;
- c)
- die Embryo-Erzeugungseinheit kann die Entnahme von Eizellen an eine Gruppe spezialisierter Fachleute auslagern, sofern deren Tätigkeit unter die Zulassung der Embryo-Erzeugungseinheit durch die zuständige Behörde fällt und die unter Nummer 1 genannten Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Tierarztes der Einheit auf deren Tätigkeit erweitert werden;
- d)
-
die Embryo-Erzeugungseinheit verwendet Samen, der
- i)
- den Anforderungen dieser Verordnung genügt;
- ii)
- zwecks Verwendung für den Betrieb der Embryo-Erzeugungseinheit in getrennten Lagerbehältern in den unter Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Räumlichkeiten für die Lagerung erzeugter Embryonen gelagert wird.
TEIL 4
- 1.
-
Dem Stationstierarzt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i obliegt Folgendes:
- a)
-
Der Stationstierarzt stellt sicher, dass
- i)
- im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c geführt werden;
- ii)
- unbefugten Personen der Zutritt wirksam verwehrt bleibt;
- iii)
- autorisierte Besucher die unter Buchstabe b Ziffer i genannten Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit erfüllen;
- iv)
- jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;
- v)
- die Verarbeitung und Lagerung des Zuchtmaterials nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengen Hygienebedingungen erfolgt;
- vi)
- alle mit dem Zuchtmaterial in Berührung kommenden Instrumente — außer im Fall neuer Einweginstrumente — vor der Verwendung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden;
- vii)
- die Lager- und Transportbehälter vor jeder Befüllung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden, mit Ausnahme neuer Einwegbehälter;
- viii)
- die für die Konservierung oder Lagerung von Zuchtmaterial eingesetzten kryogenen Stoffe nicht bereits vorher für andere Erzeugnisse verwendet wurden;
- ix)
-
das Personal des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs angemessen geschult wurde
- —
-
in Desinfektions- und Hygieneverfahren zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen;
- —
-
zum Zweck der Verarbeitung von Zuchtmaterial in Labortechniken und insbesondere in Verfahren für das Arbeiten unter sterilen Bedingungen.
- b)
-
Der Stationstierarzt
- i)
- legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für die Tätigkeit des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten;
- ii)
- nimmt nur Samen, Eizellen oder Embryonen in einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb auf, die in einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie unter Bedingungen transportiert wurden, welche die Verhütung einer Kreuzkontamination von Samen, Eizellen oder Embryonen gewährleisten, da kein Kontakt mit Zuchtmaterial stattgefunden hat, das nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften entspricht.
- 2.
-
Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren eines Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv gelten die folgenden Anforderungen:
- a)
-
Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe müssen zumindest Folgendes umfassen:
- i)
- einen Raum für die Verarbeitung von Zuchtmaterial, der von dem unter Ziffer ii genannten Lagerraum für Zuchtmaterial und dem unter Ziffer iii genannten Raum zum Reinigen von Ausrüstung getrennt ist;
- ii)
- einen Lagerraum für Zuchtmaterial, der sich nicht unbedingt auf demselben Betriebsgelände befinden muss, aber mit den erforderlichen Einrichtungen zur Lagerung von Zuchtmaterial ausgestattet und so gebaut sein muss, dass das betreffende Zuchtmaterial und die Einrichtungen vor ungünstigen Witterungs- und Umweltbedingungen geschützt sind;
- iii)
- einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Ausrüstung;
- b)
-
sofern sich die Verarbeitung nicht auf Zuchtmaterial aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb oder auf Zuchtmaterial derselben Art oder von derselben Tierart beschränkt, richtet der Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb Verfahren ein, die gewährleisten, dass
- i)
- die Verarbeitung jeder Zuchtmaterialsendung zeitlich getrennt erfolgt und
- ii)
- die Ausrüstung zwischen der Verarbeitung unterschiedlicher Sendungen gereinigt und desinfiziert wird;
- c)
-
sofern sich die Lagerung nicht auf Zuchtmaterial derselben Art oder von derselben Tierart beschränkt,
- i)
- verwendet der Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb unterschiedliche Lagerbehälter für die einzelnen Arten von Zuchtmaterial und für Zuchtmaterial von den einzelnen Tierarten, das im unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Lagerraum für Zuchtmaterial gelagert wird, und
- ii)
- müssen die einzelnen Arten von gelagertem Zuchtmaterial und das gelagerte Zuchtmaterial der einzelnen Tierarten von jeweils eigenem Personal oder zeitlich getrennt gehandhabt werden;
- d)
- die Bauweise des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs muss gewährleisten, dass der gesamte Betrieb, außer den Büroräumen, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann;
- e)
- die Bauweise des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs muss gewährleisten, dass der Zutritt Unbefugter wirksam verhindert wird.
TEIL 5
- 1.
-
Dem Stationstierarzt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i obliegt Folgendes:
- a)
-
Der Stationstierarzt stellt sicher, dass
- i)
- im Zuchtmaterialdepot Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c geführt werden;
- ii)
- unbefugten Personen der Zutritt wirksam verwehrt bleibt;
- iii)
- autorisierte Besucher die unter Buchstabe b Ziffer i genannten Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit erfüllen;
- iv)
- jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;
- v)
- Zuchtmaterial nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengen Hygienebedingungen gelagert wird;
- vi)
- alle mit dem Zuchtmaterial in Berührung kommenden Instrumente — außer im Fall neuer Einweginstrumente — vor der Verwendung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden;
- vii)
- die Lager- und Transportbehälter vor jeder Befüllung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden, mit Ausnahme neuer Einwegbehälter;
- viii)
- die für die Konservierung oder Lagerung von Zuchtmaterial eingesetzten kryogenen Stoffe nicht bereits vorher für andere Erzeugnisse verwendet wurden;
- ix)
- die im Zuchtmaterialdepot beschäftigten Mitarbeiter zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen in Fragen der Desinfektion und Hygiene angemessen geschult wurden.
- b)
-
Der Stationstierarzt
- i)
- legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für den Betrieb des Zuchtmaterialdepots als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten;
- ii)
- nimmt nur Samen, Eizellen oder Embryonen ins Zuchtmaterialdepot auf, die in einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie unter Bedingungen transportiert wurden, welche die Verhütung einer Kreuzkontamination von Samen, Eizellen oder Embryonen gewährleisten, da kein Kontakt mit Zuchtmaterial stattgefunden hat, das nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften entspricht.
- 2.
-
Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren eines Zuchtmaterialdepots im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v gelten die folgenden Anforderungen:
- a)
- Das Zuchtmaterialdepot muss über einen Lagerraum verfügen, der mit den erforderlichen Einrichtungen zur Lagerung von Zuchtmaterial ausgestattet und so gebaut ist, dass das betreffende Zuchtmaterial und die Einrichtungen vor ungünstigen Witterungs- und Umweltbedingungen geschützt sind;
- b)
-
sofern sich die Lagerung nicht auf Zuchtmaterial derselben Art oder von derselben Tierart beschränkt,
- i)
- verwendet das Zuchtmaterialdepot unterschiedliche Lagerbehälter für die einzelnen Arten von Zuchtmaterial und für Zuchtmaterial von den einzelnen Tierarten, das in dem Depot gelagert wird, und
- ii)
- müssen die einzelnen Arten von gelagertem Zuchtmaterial und das gelagerte Zuchtmaterial der einzelnen Tierarten von jeweils eigenem Personal oder zeitlich getrennt gehandhabt werden;
- c)
- die Bauweise des Zuchtmaterialdepots muss gewährleisten, dass der gesamte Betrieb, außer den Büroräumen, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann;
- d)
- das Zuchtmaterialdepot muss so gebaut oder isoliert sein, dass ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station verhindert wird;
- e)
- die Bauweise des Zuchtmaterialdepots muss gewährleisten, dass der Zutritt Unbefugter wirksam verhindert wird.
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