ANHANG IV VO (EU) 2020/686

IN DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN FÜR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN VERBRACHTES ZUCHTMATERIAL GEMÄß DEN ARTIKELN 31 UND 40

1.
Die Veterinärbescheinigung für zwischen Mitgliedstaaten verbrachtes Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gemäß Artikel 31 enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)
Name und Anschrift von Versender und Empfänger,
b)
Name und Anschrift des Versandbetriebs, und

i)
die individuelle Zulassungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb oder um einen geschlossenen Betrieb im Sinne des Artikels 14 handelt,

oder

ii)
die individuelle Registrierungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen Betrieb, in dem Schafe und Ziegen gehalten werden, im Sinne des Artikels 13 handelt;

c)
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und

i)
die individuelle Zulassungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb oder um einen geschlossenen Betrieb handelt,

oder

ii)
die individuelle Registrierungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Zuchtmaterialbetrieb oder um einen anderen registrierten Betrieb handelt,

d)
Art des Zuchtmaterials und Art der Spendertiere;
e)
die Anzahl der zu versendenden Pailletten oder anderen Verpackungen;
f)
die Angaben, die eine Identifizierung des Zuchtmaterials ermöglichen:

i)
die Tierart und Identität der Spendertiere, denen das Zuchtmaterial entnommen wurde, gemäß Teil III Titel I, II, III oder IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
ii)
die an den Pailletten oder anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung gemäß den Anforderungen des Artikels 10;
iii)
Ort und Datum seiner Gewinnung oder Erzeugung;

g)
die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;
h)
Angaben über die Tiergesundheitssituation, zusätzliche Garantien sowie gegebenenfalls Testergebnisse betreffend:

i)
den Mitgliedstaat oder die Zone eines Mitgliedstaats;
ii)
den Herkunftsbetrieb der Spendertiere;
iii)
den Zuchtmaterialbetrieb oder in dem in Artikel 14 geregelten Fall den geschlossenen Betrieb, in dem das Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird;
iv)
die Spendertiere, von denen das Zuchtmaterial gewonnen wurde;
v)
das zu versendende Zuchtmaterial;

i)
Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;
j)
Versanddatum der Sendung.

2.
Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae, das gemäß Artikel 40 zwischen Mitgliedstaaten verbracht wird, enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)
Name und Anschrift von Versender und Empfänger,
b)
Name und Anschrift des Versandbetriebs, und

i)
die individuelle Registrierungsnummer, wenn dem Versandbetrieb eine solche Registrierungsnummer zugewiesen wurde;

oder

ii)
die individuelle Zulassungsnummer des genannten geschlossenen Betriebs, wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen geschlossenen Betrieb handelt;

c)
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs und, wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen geschlossenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer des genannten geschlossenen Betriebs;
d)
Art des Zuchtmaterials und Art der Spendertiere;
e)
die Anzahl der zu versendenden Pailletten oder anderen Verpackungen;
f)
die Angaben, die eine Identifizierung des Zuchtmaterials ermöglichen:

i)
Tierart und gegebenenfalls Unterart sowie Identität der Spendertiere, denen das Zuchtmaterial entnommen wurde:

gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 oder gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2019/2035 im Fall von Hunden und Katzen;

oder

gemäß den Vorschriften des genannten geschlossenen Betriebs im Fall von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden;

oder

gemäß Artikel 73 Absatz 1 oder 2 bzw. Artikel 74 der Verordnung (EU) 2019/2035 im Fall von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae;

ii)
die an den Pailletten oder anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung gemäß Artikel 11;
iii)
Ort und Datum seiner Gewinnung oder Erzeugung;

g)
die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;
h)
Angaben über die Tiergesundheitslage, zusätzliche Garantien sowie gegebenenfalls Testergebnisse betreffend:

i)
den Mitgliedstaat oder die Zone eines Mitgliedstaats;
ii)
den Herkunftsbetrieb der Spendertiere;
iii)
die Spendertiere, von denen das Zuchtmaterial gewonnen wurde;
iv)
das zu versendende Zuchtmaterial;

i)
Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;
j)
Versanddatum der Sendung.

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