Artikel 11 VO (EU) 2020/740

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Reifen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.

(2) Wenn Mitgliedstaaten Anreize in Bezug auf Reifen geben, dürfen diese Anreize lediglich Reifen der Klasse A oder B hinsichtlich des Rollwiderstands oder der Nasshaftung im Sinne des Anhangs I Teil A bzw. B betreffen. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreize im Sinne dieser Verordnung dar.

(3) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/1020 hat eine betreffende nationale Behörde nach Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2018/858, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass ein Lieferant nicht die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung gemäß Artikel 4 Absatz 6 dieser Verordnung sicherstellt, zu prüfen, ob die auf der Reifenkennzeichnung angegebenen Klassen und zusätzlichen Informationen über die Leistung den Werten und den Unterlagen entsprechen, die der Lieferant gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung bereitgestellt hat.

(4) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden ein System routinemäßiger Kontrollen und Ad-hoc-Kontrollen der Verkaufsstellen einführen, um zu gewährleisten, dass die vorliegende Verordnung eingehalten wird.

(5) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bis zum 1. Mai 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit, die dieser nicht bereits mitgeteilt wurden, und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

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