Artikel 13 VO (EU) 2020/740

Delegierte Rechtsakte

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)
Anhang II hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Reifenkennzeichnung zu ändern;
b)
Anhang I Teil D und Teil E und die Anhänge II, III, IV, V, VI und VII zu ändern, um die darin enthaltenen Werte, Berechnungsmethoden und Anforderungen an den technologischen Fortschritt anzupassen.

(2) Die Kommission erlässt bis zum 26. Juni 2022 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Aufnahme von Informationsanforderungen für runderneuerte Reifen in die Anhänge, sofern geeignete Prüfmethoden zur Verfügung stehen.

(3) Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Parameter oder Informationsanforderungen in Bezug auf Reifenabrieb und Laufleistung aufzunehmen, sobald es zuverlässige, genaue und reproduzierbare Methoden gibt, auf die europäische oder internationale Normungsorganisationen zurückgreifen können, um Reifenabrieb und Laufleistung zu prüfen und zu messen, und sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen, und
b)
die Kommission hat eine ordnungsgemäße Konsultation der einschlägigen Interessenträger durchgeführt.

(4) Gegebenenfalls testet die Kommission bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte den Inhalt und das Format der Reifenkennzeichnung an repräsentativen Gruppen von Kunden in der Union, um sicherzustellen, dass die Reifenkennzeichnung klar verständlich ist, und veröffentlicht die Ergebnisse.

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