Artikel 6 VO (EU) 2020/740
Pflichten von Reifenhändlern
(1) Die Händler gewährleisten, dass
- a)
- Reifen in der Verkaufsstelle die vom Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Reifenkennzeichnung in Form eines Aufklebers gemäß den Anforderungen nach Anhang II deutlich sichtbar und vollständig lesbar aufweisen und das Produktdatenblatt — auf Anfrage auch in gedruckter Form — vorliegt oder
- b)
- vor dem Verkauf eines Reifens, der zu einem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen gehört, dem Endnutzer eine gedruckte Reifenkennzeichnung gemäß den Anforderungen nach Anhang II gezeigt wird und in der Nähe des Reifens in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist und das Produktdatenblatt vorliegt.
(2) Die Händler stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung enthält. Wenn auf dem Werbematerial der Preis dieses Reifens angegeben ist, wird die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt.
Bei visuellem Werbematerial im Internet für einen bestimmten Reifentyp können die Händler die Reifenkennzeichnung mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
(3) Die Händler stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung beinhaltet und die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthält.
(4) Die Händler stellen sicher, dass der Endnutzer vor dem Kauf eine Kopie der Reifenkennzeichnung erhält, falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht sichtbar sind.
(5) Die Händler stellen sicher, dass die Reifenkennzeichnung bei jedem papiergestützten Fernabsatz angezeigt wird und dass die Endnutzer das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Internetseite abrufen und einen Ausdruck dieses Produktdatenblatts anfordern können.
(6) Händler, die Fernabsatz über Telemarketing betreiben, informieren die Endnutzer über die Klassen für jeden der Parameter der Reifenkennzeichnung und teilen den Endnutzern mit, dass sie die Reifenkennzeichnung und das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Internetseite abrufen und einen Ausdruck anfordern können.
(7) Beim Verkauf von Reifen, die im Internet zum Kauf angeboten oder verkauft werden, stellen die Händler sicher, dass die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt wird und das Produktdatenblatt abgerufen werden kann. Die Reifenkennzeichnung muss so groß sein, dass sie deutlich sichtbar und lesbar ist, und die Größe der Reifenkennzeichnung muss die Proportionen der in Anhang II Nummer 2.1 festgelegten Größe wahren.
Die Händler können die Reifenkennzeichnung für einen bestimmten Reifentyp mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
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