ANHANG I VO (EU) 2020/740

PRÜFUNG, EINSTUFUNG UND MESSUNG VON REIFENPARAMETERN

Teil A: Kraftstoffeffizienzklassen und Rollwiderstandskoeffizient

Die Kraftstoffeffizienzklasse ist anhand des Rollwiderstandskoeffizienten (CR in N/kN), der gemäß Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 gemessen und nach dem in Anhang V festgelegten Laborabgleichsverfahren abgeglichen wird, gemäß der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Skala von „A” bis „E” zu ermitteln und in der Reifenkennzeichnung anzugeben. Fällt ein Reifentyp unter mehr als eine Reifenklasse (z. B. C1 und C2), so ist zur Ermittlung der Kraftstoffeffizienzklasse dieses Reifentyps die für die höchste Reifenklasse (also C2, nicht C1) geltende Skala zu verwenden.
Reifen der Klasse C1Reifen der Klasse C2Reifen der Klasse C3
KraftstoffeffizienzklasseCR in N/kNCR in N/kNCR in N/kN
ACR ≤ 6,5CR ≤ 5,5CR ≤ 4,0
B6,6 ≤ CR ≤ 7,75,6 ≤ CR ≤ 6,74,1 ≤ CR ≤ 5,0
C7,8 ≤ CR ≤ 9,06,8 ≤ CR ≤ 8,05,1 ≤ CR ≤ 6,0
D9,1 ≤ CR ≤ 10,58,1 ≤ CR ≤ 9,06,1 ≤ CR ≤ 7,0
ECR ≥ 10,6CR ≥ 9,1CR ≥ 7,1

Teil B: Nasshaftungsklassen

1.
Die Nasshaftungsklasse ist anhand des Nasshaftungskennwerts (G), der gemäß Nummer 2 berechnet und nach Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 117 gemessen wird, gemäß der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Skala von „A” bis „E” zu ermitteln und in der Reifenkennzeichnung anzugeben.
2.
Berechnung des Nasshaftungskennwerts (G)

G = G(T) –0,03

Dabei gilt:

G(T) = bei einem Prüflauf gemessener Nasshaftungskennwert des Kandidatenreifens.

Reifen der Klasse C1Reifen der Klasse C2Reifen der Klasse C3
NasshaftungsklasseGGG
A1,55 ≤ G1,40 ≤ G1,25 ≤ G
B1,40 ≤ G ≤ 1,541,25 ≤ G ≤ 1,391,10 ≤ G ≤ 1,24
C1,25 ≤ G ≤ 1,391,10 ≤ G ≤ 1,240,95 ≤ G ≤ 1,09
D1,10 ≤ G ≤ 1,240,95 ≤ G ≤ 1,090,80 ≤ G ≤ 0,94
EG ≤ 1,09G ≤ 0,94G ≤ 0,79

Teil C: Klassen des externen Rollgeräuschs und Messwert

Der Messwert für das externe Rollgeräusch (N in dB(A)) ist in Dezibel anzugeben und gemäß Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu ermitteln. Die Klasse des externen Rollgeräuschs ist auf der Grundlage der in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Grenzwerte (LV) wie folgt zu bestimmen und in der Reifenkennzeichnung anzugeben:

Teil D: Schneegriffigkeit

Die Schneegriffigkeitsleistung ist gemäß Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu prüfen. Erreicht ein Reifen die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit, so ist er als für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Reifenkennzeichnung ist um das folgende Piktogramm zu ergänzen:

Teil E: Eisgriffigkeit

Die Eisgriffigkeitsleistung wird nach zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Methoden geprüft, in deren Rahmen gegebenenfalls auf internationale Normen zurückgegriffen wird, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Die Reifenkennzeichnung von Reifen, die die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit erfüllen, hat das folgende Symbol zu enthalten:

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.