ANHANG V VO (EU) 2020/740

LABORABGLEICHVERFAHREN ZUR MESSUNG DES ROLLWIDERSTANDS

1.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens zur Messung des Rollwiderstands bezeichnet der Ausdruck
1.
„Referenzlabor” ein Labor, das Teil eines Netzes von Laboratorien ist, deren Namen im Amtsblatt der Europäischen Union für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens veröffentlicht wurden, und das mit seiner Referenzmaschine die in Abschnitt 3 festgelegte Prüfergebnisgenauigkeit erreichen kann;
2.
„Kandidatenlabor” ein am Laborabgleichverfahren beteiligtes Labor, das kein Referenzlabor ist;
3.
„Abgleichreifen” einen zum Zweck der Durchführung des Laborabgleichverfahrens geprüften Reifen;
4.
„Abgleichreifensatz” einen für den Abgleich einer einzigen Maschine genutzten Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen;
5.
„zugewiesener Wert” einen theoretischen Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (CR) für einen Abgleichreifen, der von einem theoretischen Labor gemessen wurde, das für das zum Laborabgleichverfahren genutzte Referenzlabornetz repräsentativ ist;
6.
„Maschine” jede für eine bestimmte Messmethode verwendete Reifenprüfspindel. Beispielsweise werden zwei auf derselben Trommel angebrachte Spindeln nicht als eine einzige Maschine betrachtet.

2.
Allgemeine Bestimmungen

2.1.
Grundsatz

Der in einem Referenzlabor (l) gemessene (m) Rollwiderstandskoeffizient (CRm,l) ist auf die zugewiesenen Werte des Referenzlabornetzes abzugleichen. Der mit einer Maschine in einem Kandidatenlabor (c) gemessene (m) Rollwiderstandskoeffizient (CRm,c) ist durch ein Referenzlabor des Netzes seiner Wahl abzugleichen.

2.2.
Vorschriften zur Reifenauswahl

Die Abgleichreifensätze für das Laborabgleichverfahren sind gemäß den folgenden Kriterien auszuwählen. Es ist ein gemeinsamer Abgleichreifensatz für die Klassen C1 und C2 und ein Satz für Reifen der Klasse C3 auszuwählen.
a)
Der Abgleichreifensatz ist so auszuwählen, dass die Bandbreite verschiedener CR von Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen oder von Reifen der Klasse C3 abgedeckt wird; in jedem Fall muss der Unterschied zwischen dem höchsten CRm des Abgleichreifensatzes und dem niedrigsten CRm des Abgleichreifensatzes vor und nach der Abgleichung mindestens folgenden Werten entsprechen:

i)
3 N/kN für Reifen der Klassen C1 und C2 und
ii)
2 N/kN für Reifen der Klasse C3.

b)
Der CRm der Kandidaten- oder Referenzlabore (CRm,c oder CRm,l) muss auf der Grundlage der angegebenen CR-Werte eines jeden Abgleichreifens des Abgleichreifensatzes gleichmäßig verteilt sein.
c)
Die Tragfähigkeitskennzahlen müssen das Spektrum der zu prüfenden Reifen angemessen abdecken, wobei sicherzustellen ist, dass auch die Werte des Rollwiderstands das Spektrum der zu prüfenden Reifen abdecken.
Jeder Abgleichreifen ist vor der Verwendung zu überprüfen und ist zu ersetzen, wenn
a)
der Zustand des Abgleichreifens ihn für weitere Prüfungen unbrauchbar macht oder
b)
nach Bereinigung um eine eventuelle Maschinendrift Abweichungen des CRm,c oder des CRm,l von mehr als 1,5 % gegenüber früheren Messungen bestehen.

2.3.
Messmethode

Das Referenzlabor führt an jedem Abgleichreifen vier Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen durch und hält die drei letzten Ergebnisse zur weiteren Analyse fest. Das Kandidatenlabor führt an jedem Abgleichreifen n+1 — mit n laut Abschnitt 5 des vorliegenden Anhangs — Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen durch und hält die letzten Ergebnisse zur weiteren Analyse fest. Bei jeder Messung an einem Abgleichreifen ist das Rad mit dem montierten Reifen von der Maschine abzunehmen und das gesamte Prüfverfahren gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 erneut von Anfang an durchzuführen. Das Kandidaten- oder Referenzlabor berechnet
a)
den Messwert jedes Abgleichreifens für jede Messung gemäß Anhang 6 Absätze 6.2 und 6.3 der UNECE-Regelung Nr. 117 (d. h. berichtigt auf eine Temperatur von 25 °C und einen Trommeldurchmesser von 2 m),
b)
den Mittelwert der drei letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen (im Falle von Referenzlaboren) bzw. den Mittelwert der n letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen (im Falle von Kandidatenlaboren) sowie
c)
die Standardabweichung (σm) wie folgt:

Dabei gilt:

i
ist der Zähler (Wert 1 bis p) der Anzahl der Abgleichreifen,
j
ist der Zähler (Wert 2 bis n+1) der n letzten Wiederholungen jeder Messung für einen bestimmten Abgleichreifen,
n+1
ist die Anzahl der Wiederholungen von Reifenmessungen, (n+1= 4 im Falle von Referenzlaboren und n+1 ≥ 4 im Falle von Kandidatenlaboren);
p
ist die Anzahl der Abgleichreifen (p ≥ 5).

2.4.
Für die Berechnungen und Ergebnisse zu verwendende Datenformate

Die um Trommeldurchmesser und Temperatur berichtigten CR-Messwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu runden. Daraufhin werden die Berechnungen mit sämtlichen Ziffern vorgenommen: Es erfolgen keine weiteren Rundungen, außer bei den abschließenden Abgleich-Gleichungen. Alle Werte für die Standardabweichung sind auf drei Dezimalstellen anzugeben. Alle CR-Werte sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Alle Abgleichkoeffizienten (A1l, B1l, A2c und B2c) sind auf vier Dezimalstellen zu runden und anzugeben.

3.
Vorschriften für Referenzlabore und die Ermittlung der zugewiesenen Werte

Die zugewiesenen Werte jedes Abgleichreifens werden von einem Netz von Referenzlaboren ermittelt. Alle zwei Jahre überprüft das Netz die Stabilität und Gültigkeit der zugewiesenen Werte. Jedes an dem Netz beteiligte Referenzlabor muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 entsprechen und folgende Standardabweichung (σm) einhalten:
a)
maximal 0,05 N/kN bei Reifen der Klassen C1 und C2 und
b)
maximal 0,05 N/kN bei Reifen der Klasse C3.
Die ausgewählten Abgleichreifensätze gemäß der Spezifikation in Abschnitt 2.2 werden von jedem Referenzlabor des Netzes Messungen gemäß Abschnitt 2.3 unterzogen. Der zugewiesene Wert jedes Abgleichreifens ist der Durchschnitt der von den Referenzlaboren des Netzes für diesen Abgleichreifen angegebenen Messwerte.

4.
Verfahren für den Abgleich eines Referenzlabors auf die zugewiesenen Werte

Jedes Referenzlabor (l) gleicht sich auf jeden neuen Satz zugewiesener Werte sowie nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine ab. Bei der Abgleichung ist für alle einzelnen Daten eine lineare Regressionstechnik anzuwenden. Die Regressionskoeffizienten A1l und B1l sind wie folgt zu berechnen: CR = A1l × CRm,l + B1l Dabei gilt:
CRl
ist der zugewiesene Wert des Rollwiderstandskoeffizienten;
CRm,l
ist der vom Referenzlabor (l) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).

5.
Vorschriften für Kandidatenlabore

Kandidatenlabore wiederholen das Abgleichverfahren für jede Maschine mindestens einmal alle zwei Jahre und nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine. Ein gemeinsamer Satz von fünf verschiedenen gemäß der Spezifikation in Abschnitt 2.2 ausgewählten Reifen wird gemäß Abschnitt 2.3 zunächst vom Kandidatenlabor und später von einem Referenzlabor Messungen unterzogen. Auf Ersuchen des Kandidatenlabors können mehr als fünf Abgleichreifen geprüft werden. Das Kandidatenlabor stellt dem ausgewählten Referenzlabor den Abgleichreifensatz bereit. Das Kandidatenlabor (c) muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 entsprechen und vorzugsweise folgende Standardabweichungen (σm) einhalten:
a)
maximal 0,075 N/kN bei Reifen der Klassen C1 und C2 und
b)
maximal 0,06 N/kN bei Reifen der Klasse C3.
Überschreitet die Standardabweichung (σm) des Kandidatenlabors nach vier Messungen, von denen die letzten drei für die Berechnungen genutzt werden, diese Werte, so ist die Anzahl n + 1 der Wiederholungen der Messung für den gesamten Posten nach folgender Formel zu erhöhen:

    n + 1 = 1 + (σm)2, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl.

Dabei gilt:

    γ = 0,043 N/kN für Reifen der Klassen C1 und C2;

    γ = 0,035 N/kN für Reifen der Klasse C3.

6.
Verfahren für den Abgleich eines Kandidatenlabors

Ein Referenzlabor (l) des Netzes berechnet die lineare Regressionsfunktion für alle einzelnen Daten des Kandidatenlabors (c). Die Regressionskoeffizienten A2c und B2c sind wie folgt zu berechnen: CRm,l = A2c × CRm,c + B2c Dabei gilt:
CRm,l
ist der vom Referenzlabor (l) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser);
CRm,c
ist der vom Kandidatenlabor (c) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).
Liegt der Determinationskoeffizient R2 unter 0,97, so wird das Kandidatenlabor nicht abgeglichen. Der abgeglichene CR der vom Kandidatenlabor geprüften Reifen ist wie folgt zu berechnen: CR = (A1l × A2c) × CRm,c + (A1l x B2c + B1l)

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